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BGBl. I Nr. 110/1997

kundgemacht 19.08.1997 RIS↗Parlament↗
110. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Gehaltsgesetzes 1956
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 110/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 11 § 0↗RIS↗
Anl. 1/37geändertlit a, Schlussteil, lit b, lit c, lit d, lit e, lit f (neu)
in Kraft 01.01.1996 – 30.06.1997 · idF BGBl. Nr. 375/1996 · danach: BGBl. I Nr. 110/1997 Anl. 1/37↗RIS↗
in Kraft 01.07.1997 – 31.12.1997 · idF BGBl. I Nr. 110/1997 · danach: BGBl. I Nr. 123/1998 Anl. 1/37↗RIS↗
37. VERWENDUNGSGRUPPE PT 8
Ernennungserfordernisse:
37.1. Eine in Z 37.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder 3a gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 37.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.
37.2. Verwendung Der Verwendungsgruppe PT 8 gehören neben den in § 105 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Verwendungen der Dienstzulagengruppen A oder B insbesondere folgende Verwendungen an:
außerhalb einer Dienstzulagengruppe:
a) im Verwaltungsdienst:
als Hausarbeiter Schreibkraft,
im Stenotypiedienst,
b) im Postdienst:
im Briefzustelldienst Zustelldienst (ausgenommen Landzustelldienst),
als Fahrbegleiter auf Schienenpostkursen,
als Fahrbegleiter auf Straßenpostkursen,
im Gesamtzustelldienst,
im Landzustelldienst,
in der motorisierten Briefeinsammlung,
als Hausarbeiter,
im Stenotypiedienst,
c) im Postautodienst:
im Lenkerdienst C mit Kraftfahrzeugen (einschließlich Omnibussen) mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7500 7 500 kg, als Werkstättenarbeiter,
im Stenotypiedienst,
d) im Fernmeldedienst Telekomdienst:
im Fachlichen Technischen Hilfsdienst Lagerarbeiter,
im Zeichnerdienst,
als Bautrupparbeiter,
als Meßhelfer,
als Spleißer und Kabellöter,
im Stenotypiedienst,
e) in im Dienst bei der Fernmeldehoheitsverwaltung als Mobilkom:
Lagerarbeiter. Schreibkraft,
f) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Schreib- und Vervielfältigungsdienst.
37.3.
… 5 unveränderte Absätze
a) Der erfolgreiche Abschluß der Pflichtschulausbildung oder die erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung,
b) eine zweijährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 9 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung IV oder
c) eine sonstige Berufspraxis, die für die Verwendung von Bedeutung ist.
Definitivstellungserfordernisse:
37.4. Für die in Z 37.3 lit. a und c angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung IV.