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BGBl. I Nr. 113/1997

kundgemacht 11.09.1997 RIS↗Parlament↗
113. Bundesgesetz: Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einbringung der Anteilsrechte des Bundes an den Bundesstraßengesellschaften in die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und der Einräumung des Rechts der Fruchtnießung zugunsten dieser Gesellschaft (ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997) erlassen und mit dem das ASFINAG-Gesetz 1982, das BIG-Gesetz, das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, das Bundesministeriengesetz 1986, das Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften und das Bundesfinanzgesetz 1997 geändert werden (Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997)
Kundmachung BGBl. I Nr. 113/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (Strukturanpassungsgesetz 1996) (BStFG 1996) 1102 § 0↗RIS↗
Art. 20 § 7geändertAbs 7
in Kraft 30.11.1996 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 656/1996 · danach: BGBl. I Nr. 113/1997 Art. 20 § 7↗RIS↗
in Kraft 01.01.1997 – 11.09.1997 · idF BGBl. I Nr. 113/1997 Art. 20 § 7↗RIS↗
… 50 unveränderte Absätze
§ 7. (1) Solange für Fahrzeuge, die von den in Abs. 2 genannten Kategorien umfaßt werden, keine fahrleistungsabhängige Maut auf Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) eingehoben wird, unterliegt deren Benützung einer zeitabhängigen Maut, die von den Bundesstraßengesellschaften ab 1. Jänner 1997 namens des Bundes einzuheben ist. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.
(2) Der Preis einer Jahresvignette samt Umsatzsteuer beträgt für
1. einspurige Kraftfahrzeuge ..........................    220 S,
2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes
zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich
3,5 Tonnen beträgt .................................    550 S,
3. Omnibusse, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
mehr als 3,5 Tonnen beträgt ........................  6 000 S,
4. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene
Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
allein oder in Kombination mehr als 3,5 Tonnen bis
einschließlich 7,5 Tonnen beträgt ..................  6 000 S
und für
5. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene
Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
allein oder in Kombination mehr als 7,5 Tonnen, aber
weniger als 12 Tonnen beträgt ...................... 12 000 S.
(3) Der Preis einer Zweimonatsvignette samt Umsatzsteuer beträgt
für
1. einspurige Kraftfahrzeuge .........................    80 S,
2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes
zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich
3,5 Tonnen beträgt ................................  150 S,
3. Omnibusse, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
mehr als 3,5 Tonnen beträgt ....................... 1 500 S,
4. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene
Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
allein oder in Kombination mehr als 3,5 Tonnen bis
einschließlich 7,5 Tonnen beträgt ................. 1 500 S
und für
5. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene
Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
allein oder in Kombination mehr als 7,5 Tonnen,
aber weniger als 12 Tonnen beträgt ................ 3 000 S,
(4) Der Preis einer Wochenvignette samt Umsatzsteuer beträgt für
1. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes
zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich
3,5 Tonnen beträgt ................................    70 S,
2. Omnibusse, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
mehr als 3,5 Tonnen beträgt .......................  300 S,
3. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene
Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
allein oder in Kombination mehr als 3,5 Tonnen bis
einschließlich 7,5 Tonnen beträgt .................  300 S
und für
4. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene
Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
allein oder in Kombination mehr als 7,5 Tonnen,
aber weniger als 12 Tonnen beträgt ................  600 S.
(5) Für Anhänger, die von mehrspurigen Kraftfahrzeugen gezogen werden, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die als Schlaf- oder Aufenthaltsraum eingerichtet sind (Wohnmobile), gelten unabhängig von ihrem höchsten zulässigen Gesamtgewicht als solche, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt. Für Anhänger, die von Omnibussen gezogen werden, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten.
(6) Nach Erwerb von Jahres-, Zweimonats- oder Wochenvignetten ist für die Benützung von Mautstrecken gemäß Abs. 1 mit einer Fahrzeugkombination, die in eine höhere Bemessungsgrundlage fällt als die, für welche die zeitabhängige Maut entrichtet wurde, eine Tageszusatzvignette zu erwerben, deren Preis samt Umsatzsteuer 60 S beträgt. Für die Benützung von Mautstrecken gemäß Abs. 1 mit Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, für die zulässigerweise bereits eine Straßenbenützungsabgabe entrichtet wurde, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten.
(7) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Mautfestsetzung für Strecken, die von den Bundesstraßengesellschaften bemautet werden der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur Fruchtnießung überlassen sind, Regelungen treffen, die es den Straßenbenützern mit Personenkraftwagen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt, ermöglichen,
1. als Arbeitnehmer und Zulassungsbesitzer eines mit einer Jahresvignette ausgestatteten Personenkraftwagens eine auf die Gültigkeitsdauer der Jahresvignette begrenzte Mautkarte einer Bundesstraßengesellschaft kostenlos zu erwerben, die zu Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsplatz des Arbeitnehmers berechtigt, wobei die näheren Regelungen der Mautordnung vorbehalten sind, und
… 6 unveränderte Absätze
2. beim Besitz einer Jahresvignette und zusätzlichem Erwerb einer Jahresmautkarte einer Bundesstraßengesellschaft für Fahrten innerhalb der Gültigkeitsdauer der Jahresvignette auf einer beliebigen, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits von dieser Bundesstraßengesellschaft bemauteten Strecke, den Preis der Jahresvignette auf den jeweils gültigen Jahresmautkartenpreis angerechnet zu erhalten.
(8) Die Jahresvignette, deren Gültigkeit sich auf ein Kalenderjahr bezieht, berechtigt zur Straßenbenützung auch im Dezember des Vorjahres und im Jänner des Folgejahres. Die Zweimonatsvignette berechtigt zur Straßenbenützung im Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten. Die Wochenvignette berechtigt zur Straßenbenützung vom Beginn eines Freitags bis zum Ablauf des übernächsten Sonntags.
(9) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf Veränderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index durch Verordnung die zeitabhängigen Mauten gemäß Abs. 2 bis 4, 6 und 7 Z 1 erhöhen.
(10) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im öffentlichen Interesse Fahrzeuge bestimmter Benützergruppen, insbesondere die in Artikel IV § 10 Abs. 2 ASFINAG-Gesetz und § 2 des Straßenbenützungsabgabegesetzes, BGBl. Nr. 629/1994, genannten, von der Mautpflicht ausnehmen, sofern die Wirtschaftlichkeit und die zuverlässige Abwicklung der Mauteinhebung nicht beeinträchtigt werden.
(11) Die Bundesstraßengesellschaften haben in der Mautordnung Festlegungen über die Beschaffenheit und Anbringung der Mautvignetten an den Fahrzeugen zu treffen. Es kann des weiteren statt des Anbringens einer Wochenvignette oder einer Tageszusatzvignette auch das Mitführen einer Zahlungsbestätigung über die Entrichtung der zeitabhängigen Maut vorgesehen werden.
(12) Wenn die Mautvignette zerstört wird, ist vor der nächsten mautpflichtigen Straßenbenützung eine Ersatzvignette am Fahrzeug anzubringen. In der Mautordnung ist zu regeln, unter welchen Voraussetzungen die Ersatzvignette kostenlos abzugeben ist.
Art. 20 § 7geändertText; Abs 5; Abs 10a (neu)
in Kraft 01.01.1997 – 11.09.1997 · idF BGBl. I Nr. 113/1997 Art. 20 § 7↗RIS↗
in Kraft 12.09.1997 – 30.11.1997 · idF BGBl. I Nr. 113/1997 Art. 20 § 7↗RIS↗
§ 7. (1) Solange für Fahrzeuge, die von den in Abs. 2 genannten Kategorien umfaßt werden, keine fahrleistungsabhängige Maut auf Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) eingehoben wird, unterliegt deren Benützung einer zeitabhängigen Maut, die von den Bundesstraßengesellschaften ab 1. Jänner 1997 namens des Bundes einzuheben ist. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.
(2) Der Preis einer Jahresvignette samt Umsatzsteuer beträgt für
… 46 unveränderte Absätze
1. einspurige Kraftfahrzeuge ..........................    220 S,
2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes
zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich
3,5 Tonnen beträgt .................................    550 S,
3. Omnibusse, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
mehr als 3,5 Tonnen beträgt ........................  6 000 S,
4. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene
Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
allein oder in Kombination mehr als 3,5 Tonnen bis
einschließlich 7,5 Tonnen beträgt ..................  6 000 S
und für
5. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene
Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
allein oder in Kombination mehr als 7,5 Tonnen, aber
weniger als 12 Tonnen beträgt ...................... 12 000 S.
(3) Der Preis einer Zweimonatsvignette samt Umsatzsteuer beträgt
für
1. einspurige Kraftfahrzeuge .........................    80 S,
2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes
zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich
3,5 Tonnen beträgt ................................  150 S,
3. Omnibusse, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
mehr als 3,5 Tonnen beträgt ....................... 1 500 S,
4. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene
Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
allein oder in Kombination mehr als 3,5 Tonnen bis
einschließlich 7,5 Tonnen beträgt ................. 1 500 S
und für
5. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene
Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
allein oder in Kombination mehr als 7,5 Tonnen,
aber weniger als 12 Tonnen beträgt ................ 3 000 S,
(4) Der Preis einer Wochenvignette samt Umsatzsteuer beträgt für
1. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes
zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich
3,5 Tonnen beträgt ................................    70 S,
2. Omnibusse, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
mehr als 3,5 Tonnen beträgt .......................  300 S,
3. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene
Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
allein oder in Kombination mehr als 3,5 Tonnen bis
einschließlich 7,5 Tonnen beträgt .................  300 S
und für
4. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene
Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
allein oder in Kombination mehr als 7,5 Tonnen,
aber weniger als 12 Tonnen beträgt ................  600 S.
(5) Für Anhänger, die von mehrspurigen Kraftfahrzeugen gezogen werden, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die als Schlaf- oder Aufenthaltsraum eingerichtet sind (Wohnmobile), gelten unabhängig von ihrem höchsten zulässigen Gesamtgewicht als solche, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt. Für Anhänger, die von Omnibussen gezogen werden, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten. Für Beiwagen einspuriger Kraftfahrzeuge ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten. Kraftfahrzeuge mit drei Rädern gelten als mehrspurige Kraftfahrzeuge.
(6) Nach Erwerb von Jahres-, Zweimonats- oder Wochenvignetten ist für die Benützung von Mautstrecken gemäß Abs. 1 mit einer Fahrzeugkombination, die in eine höhere Bemessungsgrundlage fällt als die, für welche die zeitabhängige Maut entrichtet wurde, eine Tageszusatzvignette zu erwerben, deren Preis samt Umsatzsteuer 60 S beträgt. Für die Benützung von Mautstrecken gemäß Abs. 1 mit Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, für die zulässigerweise bereits eine Straßenbenützungsabgabe entrichtet wurde, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten.
… 5 unveränderte Absätze
(7) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Mautfestsetzung für Strecken, die der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur Fruchtnießung überlassen sind, Regelungen treffen, die es den Straßenbenützern mit Personenkraftwagen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt, ermöglichen,
1. als Arbeitnehmer und Zulassungsbesitzer eines mit einer Jahresvignette ausgestatteten Personenkraftwagens eine auf die Gültigkeitsdauer der Jahresvignette begrenzte Mautkarte einer Bundesstraßengesellschaft kostenlos zu erwerben, die zu Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsplatz des Arbeitnehmers berechtigt, wobei die näheren Regelungen der Mautordnung vorbehalten sind, und
2. beim Besitz einer Jahresvignette und zusätzlichem Erwerb einer Jahresmautkarte einer Bundesstraßengesellschaft für Fahrten innerhalb der Gültigkeitsdauer der Jahresvignette auf einer beliebigen, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits von dieser Bundesstraßengesellschaft bemauteten Strecke, den Preis der Jahresvignette auf den jeweils gültigen Jahresmautkartenpreis angerechnet zu erhalten.
(8) Die Jahresvignette, deren Gültigkeit sich auf ein Kalenderjahr bezieht, berechtigt zur Straßenbenützung auch im Dezember des Vorjahres und im Jänner des Folgejahres. Die Zweimonatsvignette berechtigt zur Straßenbenützung im Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten. Die Wochenvignette berechtigt zur Straßenbenützung vom Beginn eines Freitags bis zum Ablauf des übernächsten Sonntags.
(9) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf Veränderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index durch Verordnung die zeitabhängigen Mauten gemäß Abs. 2 bis 4, 6 und 7 Z 1 erhöhen.
(10) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im öffentlichen Interesse Fahrzeuge bestimmter Benützergruppen, insbesondere die in Artikel IV § 10 Abs. 2 ASFINAG-Gesetz und § 2 des Straßenbenützungsabgabegesetzes, BGBl. Nr. 629/1994, genannten, von der Mautpflicht ausnehmen, sofern die Wirtschaftlichkeit und die zuverlässige Abwicklung der Mauteinhebung nicht beeinträchtigt werden.
(10a) Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben auf Antrag behinderten Menschen, die in ihrem Sprengel ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und auf die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen zugelassen wurde, soweit sie im Besitz eines Behindertenpasses gemäß § 40 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 in der jeweils geltenden Fassung, sind, in dem eine dauernde starke Gehbehinderung, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder die Blindheit eingetragen ist, erstmals für 1998 und für jedes weitere Kalenderjahr eine Jahresvignette für dieses Kraftfahrzeug kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind ermächtigt, zu diesem Zweck einen Behindertenpaß auch behinderten Menschen auszustellen, die nicht dem in § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Personenkreis angehören. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen die erforderliche Anzahl an Jahresvignetten für das jeweils folgende Kalenderjahr kostenlos zu überlassen.
(11) Die Bundesstraßengesellschaften haben in der Mautordnung Festlegungen über die Beschaffenheit und Anbringung der Mautvignetten an den Fahrzeugen zu treffen. Es kann des weiteren statt des Anbringens einer Wochenvignette oder einer Tageszusatzvignette auch das Mitführen einer Zahlungsbestätigung über die Entrichtung der zeitabhängigen Maut vorgesehen werden.
(12) Wenn die Mautvignette zerstört wird, ist vor der nächsten mautpflichtigen Straßenbenützung eine Ersatzvignette am Fahrzeug anzubringen. In der Mautordnung ist zu regeln, unter welchen Voraussetzungen die Ersatzvignette kostenlos abzugeben ist.
Art. 20 § 7geändertAbs 8; Abs 11
in Kraft 12.09.1997 – 30.11.1997 · idF BGBl. I Nr. 113/1997 Art. 20 § 7↗RIS↗
in Kraft 01.12.1997 – 31.12.1997 · idF BGBl. I Nr. 113/1997 Art. 20 § 7↗RIS↗
… 53 unveränderte Absätze
§ 7. (1) Solange für Fahrzeuge, die von den in Abs. 2 genannten Kategorien umfaßt werden, keine fahrleistungsabhängige Maut auf Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) eingehoben wird, unterliegt deren Benützung einer zeitabhängigen Maut. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.
(2) Der Preis einer Jahresvignette samt Umsatzsteuer beträgt für
1. einspurige Kraftfahrzeuge ..........................    220 S,
2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes
zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich
3,5 Tonnen beträgt .................................    550 S,
3. Omnibusse, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
mehr als 3,5 Tonnen beträgt ........................  6 000 S,
4. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene
Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
allein oder in Kombination mehr als 3,5 Tonnen bis
einschließlich 7,5 Tonnen beträgt ..................  6 000 S
und für
5. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene
Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
allein oder in Kombination mehr als 7,5 Tonnen, aber
weniger als 12 Tonnen beträgt ...................... 12 000 S.
(3) Der Preis einer Zweimonatsvignette samt Umsatzsteuer beträgt
für
1. einspurige Kraftfahrzeuge .........................    80 S,
2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes
zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich
3,5 Tonnen beträgt ................................  150 S,
3. Omnibusse, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
mehr als 3,5 Tonnen beträgt ....................... 1 500 S,
4. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene
Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
allein oder in Kombination mehr als 3,5 Tonnen bis
einschließlich 7,5 Tonnen beträgt ................. 1 500 S
und für
5. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene
Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
allein oder in Kombination mehr als 7,5 Tonnen,
aber weniger als 12 Tonnen beträgt ................ 3 000 S,
(4) Der Preis einer Wochenvignette samt Umsatzsteuer beträgt für
1. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes
zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich
3,5 Tonnen beträgt ................................    70 S,
2. Omnibusse, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
mehr als 3,5 Tonnen beträgt .......................  300 S,
3. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene
Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
allein oder in Kombination mehr als 3,5 Tonnen bis
einschließlich 7,5 Tonnen beträgt .................  300 S
und für
4. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene
Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
allein oder in Kombination mehr als 7,5 Tonnen,
aber weniger als 12 Tonnen beträgt ................  600 S.
(5) Für Anhänger, die von mehrspurigen Kraftfahrzeugen gezogen werden, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die als Schlaf- oder Aufenthaltsraum eingerichtet sind (Wohnmobile), gelten unabhängig von ihrem höchsten zulässigen Gesamtgewicht als solche, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt. Für Anhänger, die von Omnibussen gezogen werden, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten. Für Beiwagen einspuriger Kraftfahrzeuge ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten. Kraftfahrzeuge mit drei Rädern gelten als mehrspurige Kraftfahrzeuge.
(6) Nach Erwerb von Jahres-, Zweimonats- oder Wochenvignetten ist für die Benützung von Mautstrecken gemäß Abs. 1 mit einer Fahrzeugkombination, die in eine höhere Bemessungsgrundlage fällt als die, für welche die zeitabhängige Maut entrichtet wurde, eine Tageszusatzvignette zu erwerben, deren Preis samt Umsatzsteuer 60 S beträgt. Für die Benützung von Mautstrecken gemäß Abs. 1 mit Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, für die zulässigerweise bereits eine Straßenbenützungsabgabe entrichtet wurde, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten.
(7) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Mautfestsetzung für Strecken, die der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur Fruchtnießung überlassen sind, Regelungen treffen, die es den Straßenbenützern mit Personenkraftwagen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt, ermöglichen,
1. als Arbeitnehmer und Zulassungsbesitzer eines mit einer Jahresvignette ausgestatteten Personenkraftwagens eine auf die Gültigkeitsdauer der Jahresvignette begrenzte Mautkarte einer Bundesstraßengesellschaft kostenlos zu erwerben, die zu Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsplatz des Arbeitnehmers berechtigt, wobei die näheren Regelungen der Mautordnung vorbehalten sind, und
2. beim Besitz einer Jahresvignette und zusätzlichem Erwerb einer Jahresmautkarte einer Bundesstraßengesellschaft für Fahrten innerhalb der Gültigkeitsdauer der Jahresvignette auf einer beliebigen, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits von dieser Bundesstraßengesellschaft bemauteten Strecke, den Preis der Jahresvignette auf den jeweils gültigen Jahresmautkartenpreis angerechnet zu erhalten.
(8) Die Jahresvignette, deren Gültigkeit sich auf ein Kalenderjahr bezieht, berechtigt zur Straßenbenützung auch im Dezember des Vorjahres und im Jänner des Folgejahres. Die Zweimonatsvignette berechtigt zur Straßenbenützung im Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten. Die Wochenvignette berechtigt zur Straßenbenützung vom Beginn eines Freitags bis zum Ablauf des übernächsten Sonntags während zehn aufeinanderfolgenden Kalendertagen.
(9) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf Veränderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index durch Verordnung die zeitabhängigen Mauten gemäß Abs. 2 bis 4, 6 und 7 Z 1 erhöhen.
(10) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im öffentlichen Interesse Fahrzeuge bestimmter Benützergruppen, insbesondere die in Artikel IV § 10 Abs. 2 ASFINAG-Gesetz und § 2 des Straßenbenützungsabgabegesetzes, BGBl. Nr. 629/1994, genannten, von der Mautpflicht ausnehmen, sofern die Wirtschaftlichkeit und die zuverlässige Abwicklung der Mauteinhebung nicht beeinträchtigt werden.
(10a) Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben auf Antrag behinderten Menschen, die in ihrem Sprengel ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und auf die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen zugelassen wurde, soweit sie im Besitz eines Behindertenpasses gemäß § 40 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 in der jeweils geltenden Fassung, sind, in dem eine dauernde starke Gehbehinderung, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder die Blindheit eingetragen ist, erstmals für 1998 und für jedes weitere Kalenderjahr eine Jahresvignette für dieses Kraftfahrzeug kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind ermächtigt, zu diesem Zweck einen Behindertenpaß auch behinderten Menschen auszustellen, die nicht dem in § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Personenkreis angehören. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen die erforderliche Anzahl an Jahresvignetten für das jeweils folgende Kalenderjahr kostenlos zu überlassen.
(11) Die Bundesstraßengesellschaften haben Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat in der Mautordnung Festlegungen über die Beschaffenheit und Anbringung der Mautvignetten an den Fahrzeugen und über den Beginn der Frist gemäß Abs. 8 zu treffen. Es kann des weiteren statt des Anbringens einer Wochenvignette oder einer Tageszusatzvignette auch das Mitführen der Vignette oder einer Zahlungsbestätigung über die Entrichtung der zeitabhängigen Maut vorgesehen werden.
(12) Wenn die Mautvignette zerstört wird, ist vor der nächsten mautpflichtigen Straßenbenützung eine Ersatzvignette am Fahrzeug anzubringen. In der Mautordnung ist zu regeln, unter welchen Voraussetzungen die Ersatzvignette kostenlos abzugeben ist.
Art. 20 § 7geändertAbs 10b (neu)
in Kraft 01.12.1997 – 31.12.1997 · idF BGBl. I Nr. 113/1997 Art. 20 § 7↗RIS↗
in Kraft 01.01.1998 – 14.07.1999 · idF BGBl. I Nr. 113/1997 · danach: BGBl. I Nr. 107/1999 Art. 20 § 7↗RIS↗
… 57 unveränderte Absätze
§ 7. (1) Solange für Fahrzeuge, die von den in Abs. 2 genannten Kategorien umfaßt werden, keine fahrleistungsabhängige Maut auf Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) eingehoben wird, unterliegt deren Benützung einer zeitabhängigen Maut. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.
(2) Der Preis einer Jahresvignette samt Umsatzsteuer beträgt für
1. einspurige Kraftfahrzeuge ..........................    220 S,
2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes
zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich
3,5 Tonnen beträgt .................................    550 S,
3. Omnibusse, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
mehr als 3,5 Tonnen beträgt ........................  6 000 S,
4. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene
Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
allein oder in Kombination mehr als 3,5 Tonnen bis
einschließlich 7,5 Tonnen beträgt ..................  6 000 S
und für
5. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene
Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
allein oder in Kombination mehr als 7,5 Tonnen, aber
weniger als 12 Tonnen beträgt ...................... 12 000 S.
(3) Der Preis einer Zweimonatsvignette samt Umsatzsteuer beträgt
für
1. einspurige Kraftfahrzeuge .........................    80 S,
2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes
zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich
3,5 Tonnen beträgt ................................  150 S,
3. Omnibusse, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
mehr als 3,5 Tonnen beträgt ....................... 1 500 S,
4. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene
Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
allein oder in Kombination mehr als 3,5 Tonnen bis
einschließlich 7,5 Tonnen beträgt ................. 1 500 S
und für
5. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene
Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
allein oder in Kombination mehr als 7,5 Tonnen,
aber weniger als 12 Tonnen beträgt ................ 3 000 S,
(4) Der Preis einer Wochenvignette samt Umsatzsteuer beträgt für
1. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes
zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich
3,5 Tonnen beträgt ................................    70 S,
2. Omnibusse, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
mehr als 3,5 Tonnen beträgt .......................  300 S,
3. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene
Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
allein oder in Kombination mehr als 3,5 Tonnen bis
einschließlich 7,5 Tonnen beträgt .................  300 S
und für
4. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene
Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
allein oder in Kombination mehr als 7,5 Tonnen,
aber weniger als 12 Tonnen beträgt ................  600 S.
(5) Für Anhänger, die von mehrspurigen Kraftfahrzeugen gezogen werden, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die als Schlaf- oder Aufenthaltsraum eingerichtet sind (Wohnmobile), gelten unabhängig von ihrem höchsten zulässigen Gesamtgewicht als solche, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt. Für Anhänger, die von Omnibussen gezogen werden, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten. Für Beiwagen einspuriger Kraftfahrzeuge ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten. Kraftfahrzeuge mit drei Rädern gelten als mehrspurige Kraftfahrzeuge.
(6) Nach Erwerb von Jahres-, Zweimonats- oder Wochenvignetten ist für die Benützung von Mautstrecken gemäß Abs. 1 mit einer Fahrzeugkombination, die in eine höhere Bemessungsgrundlage fällt als die, für welche die zeitabhängige Maut entrichtet wurde, eine Tageszusatzvignette zu erwerben, deren Preis samt Umsatzsteuer 60 S beträgt. Für die Benützung von Mautstrecken gemäß Abs. 1 mit Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, für die zulässigerweise bereits eine Straßenbenützungsabgabe entrichtet wurde, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten.
(7) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Mautfestsetzung für Strecken, die der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur Fruchtnießung überlassen sind, Regelungen treffen, die es den Straßenbenützern mit Personenkraftwagen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt, ermöglichen,
1. als Arbeitnehmer und Zulassungsbesitzer eines mit einer Jahresvignette ausgestatteten Personenkraftwagens eine auf die Gültigkeitsdauer der Jahresvignette begrenzte Mautkarte einer Bundesstraßengesellschaft kostenlos zu erwerben, die zu Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsplatz des Arbeitnehmers berechtigt, wobei die näheren Regelungen der Mautordnung vorbehalten sind, und
2. beim Besitz einer Jahresvignette und zusätzlichem Erwerb einer Jahresmautkarte einer Bundesstraßengesellschaft für Fahrten innerhalb der Gültigkeitsdauer der Jahresvignette auf einer beliebigen, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits von dieser Bundesstraßengesellschaft bemauteten Strecke, den Preis der Jahresvignette auf den jeweils gültigen Jahresmautkartenpreis angerechnet zu erhalten.
(8) Die Jahresvignette, deren Gültigkeit sich auf ein Kalenderjahr bezieht, berechtigt zur Straßenbenützung auch im Dezember des Vorjahres und im Jänner des Folgejahres. Die Zweimonatsvignette berechtigt zur Straßenbenützung im Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten. Die Wochenvignette berechtigt zur Straßenbenützung während zehn aufeinanderfolgenden Kalendertagen.
(9) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf Veränderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index durch Verordnung die zeitabhängigen Mauten gemäß Abs. 2 bis 4, 6 und 7 Z 1 erhöhen.
(10) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im öffentlichen Interesse Fahrzeuge bestimmter Benützergruppen, insbesondere die in Artikel IV § 10 Abs. 2 ASFINAG-Gesetz und § 2 des Straßenbenützungsabgabegesetzes, BGBl. Nr. 629/1994, genannten, von der Mautpflicht ausnehmen, sofern die Wirtschaftlichkeit und die zuverlässige Abwicklung der Mauteinhebung nicht beeinträchtigt werden.
(10a) Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben auf Antrag behinderten Menschen, die in ihrem Sprengel ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und auf die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen zugelassen wurde, soweit sie im Besitz eines Behindertenpasses gemäß § 40 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 in der jeweils geltenden Fassung, sind, in dem eine dauernde starke Gehbehinderung, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder die Blindheit eingetragen ist, erstmals für 1998 und für jedes weitere Kalenderjahr eine Jahresvignette für dieses Kraftfahrzeug kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind ermächtigt, zu diesem Zweck einen Behindertenpaß auch behinderten Menschen auszustellen, die nicht dem in § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Personenkreis angehören. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen die erforderliche Anzahl an Jahresvignetten für das jeweils folgende Kalenderjahr kostenlos zu überlassen.
(10b) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, durch Verordnung behinderte Menschen, auf die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen zugelassen wurde und die in Österreich weder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, zu bestimmen, die Anspruch auf Zurückerstattung des Preises einer Jahresvignette haben, soweit es zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist. Die Verordnung hat weiters zu bestimmen, welche von ausländischen Behörden oder Organisationen ausgestellten Ausweise dem Behindertenpaß gemäß § 40 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 in der jeweils geltenden Fassung, im wesentlichen entsprechen. Der Preis der Jahresvignette ist den behinderten Menschen auf Antrag von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zurückzuerstatten.
(11) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat in der Mautordnung Festlegungen über die Beschaffenheit und Anbringung der Mautvignetten an den Fahrzeugen und über den Beginn der Frist gemäß Abs. 8 zu treffen. Es kann des weiteren statt des Anbringens einer Wochenvignette oder einer Tageszusatzvignette auch das Mitführen der Vignette oder einer Zahlungsbestätigung über die Entrichtung der zeitabhängigen Maut vorgesehen werden.
(12) Wenn die Mautvignette zerstört wird, ist vor der nächsten mautpflichtigen Straßenbenützung eine Ersatzvignette am Fahrzeug anzubringen. In der Mautordnung ist zu regeln, unter welchen Voraussetzungen die Ersatzvignette kostenlos abzugeben ist.