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BGBl. I Nr. 115/1997

kundgemacht 30.09.1997 RIS↗Parlament↗
115. Bundesgesetz: Immissionsschutzgesetz – Luft, IG-L
Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, das Berggesetz 1975, das Abfallwirtschaftsgesetz und das Ozongesetz geändert werden (Immissionsschutzgesetz – Luft, IG-L)
Kundmachung BGBl. I Nr. 115/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 10neu
in Kraft 01.04.1998 – 06.07.2001 · idF BGBl. I Nr. 115/1997 · danach: BGBl. I Nr. 62/2001 Art. 1 § 10↗RIS↗

4. Abschnitt
Maßnahmenkatalog

Verordnung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (Paragraph eins,) hat der Landeshauptmann
    1. Ziffer eins
      auf Grundlage der Statuserhebung (Paragraph 8,), eines allenfalls erstellten Emissionskatasters (Paragraph 9,) sowie
    2. Ziffer 2
      unter Berücksichtigung der Stellungnahmen gemäß Paragraph 8, Absatz 5 und 6
    mit Verordnung einen Maßnahmenkatalog gemäß Absatz 2, zu erlassen. In den Fällen des Paragraph 8, Absatz 4, haben die betroffenen Landeshauptmänner aufeinander abgestimmte Maßnahmenkataloge zu erlassen.
  2. Absatz 2,Der Landeshauptmann hat im Maßnahmenkatalog
    1. Ziffer eins
      das Sanierungsgebiet (Paragraph 2, Absatz 8,) festzulegen,
    2. Ziffer 2
      im Rahmen der Paragraphen 13 bis 16 Maßnahmen anzuordnen, die im Sanierungsgebiet oder in Teilen des Sanierungsgebiets umzusetzen sind,
    3. Ziffer 3
      die Fristen (Paragraph 12,) zur Umsetzung der Maßnahmen (Ziffer 2,) festzusetzen.
    Weiters ist anzugeben, ob die Maßnahmen direkt wirken oder von der Behörde (Paragraph 17,) mit Bescheid anzuordnen sind.
  3. Absatz 3,Von der Erstellung eines Maßnahmenkatalogs kann nach Anhörung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie abgesehen werden, wenn die Statuserhebung ergibt, daß im Inland keine Maßnahmen gesetzt werden können, die eine erhebliche Verringerung der Immissionsbelastung zur Folge haben.
  4. Absatz 4,Sofern gemäß Paragraph 8, Absatz 8, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Statuserhebung erstellt, hat dieser auch den Maßnahmenkatalog nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Der Emissionskataster (Paragraph 9,) ist von den Landeshauptmännern zu erstellen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Maßnahmenkatalog zeitlich terminisierte Stufenpläne für die Reduktion von Emissionen festlegen, wenn absehbar ist, daß die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, festgelegten Immissionsgrenzwerte innerhalb von zehn Jahren nicht sichergestellt werden kann.
  6. Absatz 6,Wenn die Statuserhebung ergibt, daß Heizungsanlagen (Paragraph 2, Absatz 12,) eine hauptverursachende Emittentengruppe (Paragraph 11, Ziffer 3,) für die Überschreitung eines in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, festgelegten Immissionsgrenzwerts sind, ist der Maßnahmenkatalog gleichzeitig mit einem Maßnahmenkatalog für Heizungsanlagen, der auf Grund der Umsetzung der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG (Paragraph 27,) zu erlassen ist, in Kraft zu setzen.
  7. Absatz 7,Der Maßnahmenkatalog ist jedenfalls im Bundesgesetzblatt kundzumachen.