Absatz eins,Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (Paragraph eins,) hat der Landeshauptmann
- Ziffer einsauf Grundlage der Statuserhebung (Paragraph 8,), eines allenfalls erstellten Emissionskatasters (Paragraph 9,) sowie
- Ziffer 2unter Berücksichtigung der Stellungnahmen gemäß Paragraph 8, Absatz 5 und 6
mit Verordnung einen Maßnahmenkatalog gemäß Absatz 2, zu erlassen. In den Fällen des Paragraph 8, Absatz 4, haben die betroffenen Landeshauptmänner aufeinander abgestimmte Maßnahmenkataloge zu erlassen.