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BGBl. I Nr. 115/1997

kundgemacht 30.09.1997 RIS↗Parlament↗
115. Bundesgesetz: Immissionsschutzgesetz – Luft, IG-L
Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, das Berggesetz 1975, das Abfallwirtschaftsgesetz und das Ozongesetz geändert werden (Immissionsschutzgesetz – Luft, IG-L)
Kundmachung BGBl. I Nr. 115/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 12neu
in Kraft 01.04.1998 – 16.03.2006 · idF BGBl. I Nr. 115/1997 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2006 Art. 1 § 12↗RIS↗

Fristen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat im Maßnahmenkatalog (Paragraph 10,) für die Umsetzung von Maßnahmen angemessene Fristen festzulegen. Dabei hat er Bedacht zu nehmen auf
    1. Ziffer eins
      die Dringlichkeit der Maßnahme im Hinblick auf die Gefährdung der Schutzgüter (Paragraph 2, Absatz 6,),
    2. Ziffer 2
      den technischen oder wirtschaftlichen Aufwand, den die Durchführung der Maßnahme bedingt,
    3. Ziffer 3
      Sanierungsfristen nach anderen Verwaltungsvorschriften.
  2. Absatz 2,Für Anlagen gemäß Paragraph 2, Absatz 10,, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits genehmigt sind, beginnt der Lauf dieser Fristen hinsichtlich Maßnahmen, die die Erstellung eines Sanierungskonzepts gemäß Paragraph 19, oder den entsprechenden Vorschriften in den Artikeln römisch zwei bis römisch fünf dieses Bundesgesetzes erforderlich machen, frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3,Für Anlagen gemäß Paragraph 2, Absatz 10,, die nach dem Stand der Luftreinhaltetechnik genehmigt oder saniert worden sind, ist hinsichtlich Maßnahmen, die die Erstellung eines Sanierungskonzepts gemäß Paragraph 19, oder den entsprechenden Vorschriften in den Artikeln römisch zwei bis römisch fünf dieses Bundesgesetzes erforderlich machen, eine Frist von mindestens fünf und höchstens sieben Jahren festzulegen. Wenn es aus technischen oder volkswirtschaftlichen Gründen geboten erscheint, kann der Landeshauptmann die Frist um höchstens fünf Jahre verlängern.