Absatz eins,Im Maßnahmenkatalog (Paragraph 10,) können für Anlagen oder Anlagenkategorien gemäß Paragraph 2, Absatz 10, folgende Maßnahmen angeordnet werden:
- Ziffer einsBegrenzung der Emission von Luftschadstoffen nach dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Maßnahmenkatalogs gültigen Stand der Technik (Paragraph 71 a, Gewerbeordnung 1994), ausgenommen Anlagen, die innerhalb von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten des Maßnahmenkatalogs gemäß Paragraph 10, nach dem Stand der Luftreinhaltetechnik genehmigt oder saniert worden sind;
- Ziffer 2andere emissionsmindernde Maßnahmen, insbesondere
- Litera ader Einsatz emissionsarmer Brennstoffe, Stoffe, Zubereitungen und Produkte, sofern die Versorgung mit diesen sichergestellt und die Anlage zum Einsatz derselben geeignet ist und der Einsatz nicht zu einer höheren Belastung der Arbeitnehmer führt,
- Litera bdie Erstellung von Immissionsschutzplänen,
- Litera cdie Vorschreibung eines maximalen Massenstroms oder
- Litera dBeschränkungen oder Verbote des Einsatzes von Maschinen, Geräten und sonstigen mobilen technischen Einrichtungen mit hohen spezifischen Emissionen.