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BGBl. I Nr. 115/1997

kundgemacht 30.09.1997 RIS↗Parlament↗
115. Bundesgesetz: Immissionsschutzgesetz – Luft, IG-L
Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, das Berggesetz 1975, das Abfallwirtschaftsgesetz und das Ozongesetz geändert werden (Immissionsschutzgesetz – Luft, IG-L)
Kundmachung BGBl. I Nr. 115/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 14neu
in Kraft 01.04.1998 – 30.06.2003 · idF BGBl. I Nr. 115/1997 · danach: BGBl. I Nr. 34/2003 Art. 1 § 14↗RIS↗

Maßnahmen für den Verkehr

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Im Maßnahmenkatalog (Paragraph 10,) können für Kraftfahrzeuge im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), Bundesgesetzblatt Nr. 267, oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen
    1. Ziffer eins
      zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs und
    2. Ziffer 2
      Geschwindigkeitsbeschränkungen
    angeordnet werden.
  2. Absatz 2,Beschränkungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind jedenfalls nicht anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      die in Paragraphen 26, 26 a und 27 StVO 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994, genannten Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst und Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr sowie auf Fahrzeuge, die gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 von stark gehbehinderten Personen gelenkt werden oder in denen diese Personen befördert werden, sowie Fahrzeuge von Ärzten, Tierärzten und Bestattungsunternehmungen in Ausübung ihres Dienstes,
    2. Ziffer 2
      Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung im Kraftfahrlinien-, Gelegenheits- oder Werkverkehr,
    3. Ziffer 3
      Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3 500 kg, die zur Ausübung der Tätigkeit als Handelsvertreter dienen und die mit einer Tafel mit der Aufschrift „Bundesgremium der Handelsvertreter, Kommissionäre und Vermittler“ und mit dem Amtssiegel des Landesgremiums, dem der Handelsvertreter angehört, gekennzeichnet sind, in Ausübung dieser Tätigkeit,
    4. Ziffer 4
      Kraftfahrzeuge, wenn bei Fahrten zum Zweck einer Ladetätigkeit in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit der Ausgangs- oder der Zielpunkt der Fahrt in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden,
    5. Ziffer 5
      den Vor- und Nachlauf im Kombinierten Verkehr, wenn die Verladestelle für den Kombinierten Verkehr in einem Sanierungsgebiet liegt,
    6. Ziffer 6
      Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
    7. Ziffer 7
      Kraftfahrzeuge für den Fahrschulbetrieb, sofern der Standort der Fahrschule in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden, und die Schulfahrzeuge entsprechend einer Verordnung nach Absatz 4, gekennzeichnet sind,
    8. Ziffer 8
      Fahrzeuge mit Elektromotor sowie
    9. Ziffer 9
      sonstige Fahrzeuge, für deren Benützung ein im Einzelfall zu prüfendes, überwiegendes öffentliches oder erhebliches persönliches Interesse besteht, und die entsprechend einer Verordnung nach Absatz 4, gekennzeichnet sind.
    Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind auf Einsatzfahrzeuge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, StVO 1960 nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Ob ein überwiegendes öffentliches oder erhebliches persönliches Interesse im Sinne des Absatz 2, Ziffer 9, vorliegt, ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers von der Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen. Liegt ein solches Interesse vor, ist das Kraftfahrzeug gegen Ersatz der Gestehungskosten gemäß Absatz 4, zu kennzeichnen. Stellt die Verwaltungsbehörde fest, daß kein solches Interesse besteht, so ist die Ablehnung des Antrags mit Bescheid auszusprechen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen im Sinne des Absatz 2, Ziffer 7 und 9 festzusetzen, wobei insbesondere die Beschaffenheit und das Aussehen der Kennzeichnung sowie deren Anbringung am Fahrzeug zu regeln sind.
  5. Absatz 5,Die Organe der Straßenaufsicht haben den zur Vollziehung der Maßnahmen nach Absatz eins, zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten und bei der Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen gemäß Paragraph 97, StVO 1960 vorzugehen.
  6. Absatz 6,Anordnungen gemäß Absatz eins, sind durch Straßenverkehrszeichen gemäß Paragraph 52, StVO kundzumachen; die Zeichen sind mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut „Immissionsschutzgesetz - Luft“ zu versehen. Für die Kundmachung, Aufstellung und Beschaffenheit der Zeichen gelten die Paragraphen 44, Absatz eins und 4, 48, 51 und 54 StVO 1960.