Absatz eins,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat alle drei Jahre, erstmals 2000, dem Nationalrat einen schriftlichen Bericht über
- Ziffer einsden Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Immissionen von Luftschadstoffen, für die in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, Immissionsgrenzwerte festgelegt sind,
- Ziffer 2den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Emissionen, die nach diesem Bundesgesetz erhoben werden, und
- Ziffer 3den Erfolg der nach diesem Bundesgesetz getroffenen Maßnahmen
vorzulegen.