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BGBl. I Nr. 115/1997

kundgemacht 30.09.1997 RIS↗Parlament↗
115. Bundesgesetz: Immissionsschutzgesetz – Luft, IG-L
Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, das Berggesetz 1975, das Abfallwirtschaftsgesetz und das Ozongesetz geändert werden (Immissionsschutzgesetz – Luft, IG-L)
Kundmachung BGBl. I Nr. 115/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 26neu
in Kraft 01.04.1998 – 16.03.2006 · idF BGBl. I Nr. 115/1997 Art. 1 § 26↗RIS↗

Kontrollbefugnisse

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Organe der mit der Vollziehung betrauten Behörden (Paragraph 17,) im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen herangezogenen amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen befugt, Liegenschaften und Anlagen zu betreten, um Emissionsmessungen durchzuführen oder Emissionsmessungen und deren Auswertung nachzuprüfen; der Zutritt zu diesen Orten ist ihnen zu gestatten. Den Organen der Behörde sowie den von diesen herangezogenen amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen sind auf Verlangen emissionsbezogene Unterlagen, wie Meßergebnisse, vorzulegen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
  2. Absatz 2,Die Behörden und deren Organe gemäß Absatz eins, haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebs zu vermeiden.
  3. Absatz 3,Der Zutritt zu militärischen Liegenschaften bedarf der vorherigen Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen militärischen Dienststelle.