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BGBl. I Nr. 115/1997

kundgemacht 30.09.1997 RIS↗Parlament↗
115. Bundesgesetz: Immissionsschutzgesetz – Luft, IG-L
Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, das Berggesetz 1975, das Abfallwirtschaftsgesetz und das Ozongesetz geändert werden (Immissionsschutzgesetz – Luft, IG-L)
Kundmachung BGBl. I Nr. 115/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 9neu
in Kraft 01.04.1998 – 16.03.2006 · idF BGBl. I Nr. 115/1997 · danach: BGBl. I Nr. 34/2006 Art. 1 § 9↗RIS↗

Emissionskataster

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Soweit dies zur Erstellung des Maßnahmenkatalogs (Paragraph 10,) erforderlich ist, hat der Landeshauptmann einen Emissionskataster (Paragraph 2, Absatz 11,), in dem alle in Betracht kommenden Emittentengruppen erfaßt werden, gemäß der Verordnung nach Absatz 2, zu erstellen. Durch die Veröffentlichung von Daten aus dem Emissionskataster dürfen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht verletzt werden.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat mit Verordnung nähere Vorschriften über Inhalt und Umfang der Emissionskataster festzulegen. Die Verordnung hat jedenfalls Angaben zu enthalten über
    1. Ziffer eins
      die zu berücksichtigenden Emittentengruppen,
    2. Ziffer 2
      die erforderliche räumliche Auflösung,
    3. Ziffer 3
      das zu verwendende geodätische Bezugssystem,
    4. Ziffer 4
      die für die Berechnung anzuwendenden Emissionsfaktoren,
    5. Ziffer 5
      die auszuweisenden Einzelquellen.
  3. Absatz 3,Soweit dies zur Erstellung des Emissionskatasters erforderlich ist, hat der Landeshauptmann auf alle bei den Behörden vorhandenen Daten zurückzugreifen. Soweit erforderlich, haben Betreiber von Anlagen (Paragraph 2, Absatz 10,) dem Landeshauptmann auf Verlangen Auskünfte über vorhandene Meßergebnisse sowie über vorhandene emissionsbezogene Daten, wie Menge, Art und Zusammensetzung der Brennstoffe und Produktionsmittel und emissionsmindernde Vorkehrungen, zu erteilen.