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BGBl. I Nr. 127/1997

kundgemacht 06.11.1997 RIS↗Parlament↗
127. Bundesgesetz: Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetz 1997 – GenRevRÄG 1997
Bundesgesetz über die Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie über Änderungen des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, des Firmenbuchgesetzes und des Gerichtsgebührengesetzes (Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetz 1997 – GenRevRÄG 1997)
Kundmachung BGBl. I Nr. 127/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 (GenRevG 1997) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 22neu
in Kraft ab 01.01.1998 · idF BGBl. I Nr. 127/1997 Art. 1 § 22↗RIS↗

Entzug der Anerkennung

Paragraph 22,

Die für die Anerkennung zuständige Behörde kann dem Verband das Recht, für die ihm angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, entziehen,

  1. Ziffer eins
    wenn der Verband seinen Pflichten bezüglich der Revision nicht genügt;
  2. Ziffer 2
    wenn es infolge einer Veränderung der Anzahl, der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Unternehmensgröße der dem Verband angehörigen Genossenschaften ausgeschlossen erscheint, daß der Verband wirtschaftlich und organisatorisch zur Erfüllung seiner Aufgaben in der Lage ist;
  3. Ziffer 3
    wenn der Verband seine Tätigkeit auf andere als die im Statut bezeichneten Gegenstände ausdehnt;
  4. Ziffer 4
    wenn der Verband Auflagen der für die Anerkennung zuständigen Behörde nicht erfüllt.