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BGBl. I Nr. 127/1997

kundgemacht 06.11.1997 RIS↗Parlament↗
127. Bundesgesetz: Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetz 1997 – GenRevRÄG 1997
Bundesgesetz über die Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie über Änderungen des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, des Firmenbuchgesetzes und des Gerichtsgebührengesetzes (Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetz 1997 – GenRevRÄG 1997)
Kundmachung BGBl. I Nr. 127/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 (GenRevG 1997) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 26neu
in Kraft 01.01.1998 – 31.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 127/1997 · danach: BGBl. I Nr. 69/2018 Art. 1 § 26↗RIS↗

Befreiung von der Verbandspflicht

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Das Gericht hat eine zu gründende Genossenschaft oder eine aus einem Revisionsverband ausgeschiedene Genossenschaft auf deren Antrag von der Verbandspflicht zu befreien, wenn
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        ein zuständiger Revisionsverband (Paragraph 24, Absatz eins,) das ausreichend begründete (Paragraph 25, Absatz eins,) Aufnahmeansuchen der Genossenschaft abgelehnt hat,
      2. Litera b
        über dieses nicht binnen acht Wochen nach dessen Einlangen entschieden hat,
      3. Litera c
        ein für die Genossenschaft zuständiger Revisionsverband (Paragraph 24, Absatz eins,) nicht besteht oder
      4. Litera d
        die Genossenschaft aus einem Revisionsverband ausgeschlossen wurde oder sie aus einem Revisionsverband aus wichtigen Gründen ausgetreten ist und neben dem Revisionsverband, aus dem sie ausgeschieden ist, kein für sie zuständiger Revisionsverband (Paragraph 24, Absatz eins,) besteht und
    2. Ziffer 2
      nach einer begründeten Wirtschaftlichkeitsprognose sowie auf Grund der persönlichen Verhältnisse der Mitglieder des Vorstands oder, wenn ein solcher noch nicht gewählt worden ist, der Gründer zu erwarten ist, daß die Genossenschaft ihren im Genossenschaftsvertrag vorgesehenen Förderungsauftrag dauerhaft erfüllt.
  2. Absatz 2,Das Gericht hat die Befreiung von der Verbandspflicht von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen. Die Eintragung der Befreiung einer zu gründenden Genossenschaft ist gleichzeitig mit der Eintragung der Genossenschaft in das Firmenbuch vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Die Eintragung einer den Gegenstand des Unternehmens betreffenden Änderung des Genossenschaftsvertrags einer Genossenschaft, die von der Verbandspflicht befreit ist, in das Firmenbuch darf vom Gericht nur bewilligt werden, wenn ihr für den Fall der Eintragung der Änderung des Genossenschaftsvertrags die Aufnahme in einen für den geänderten Genossenschaftsvertrag zuständigen Revisionsverband zugesichert worden ist (Paragraph 24,) oder wenn die Genossenschaft in sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, die Befreiung von der Verbandspflicht auch für den geänderten Genossenschaftsvertrag erwirkt hat.