Absatz eins,Scheidet eine Genossenschaft aus einem Revisionsverband aus, so hat sie dem Gericht ehestens nachzuweisen, daß sie in einen zuständigen Revisionsverband aufgenommen ist, oder den Antrag auf Befreiung von der Verbandspflicht (Paragraph 26,) zu stellen.
BGBl. I Nr. 127/1997
127. Bundesgesetz: Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetz 1997 – GenRevRÄG 1997
Bundesgesetz über die Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie über Änderungen des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, des Firmenbuchgesetzes und des Gerichtsgebührengesetzes (Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetz 1997 – GenRevRÄG 1997)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 28neu
Auflösung einer Genossenschaft nach Ausscheiden aus einem Revisionsverband
Paragraph 28,
- Absatz 2,Erfüllt die Genossenschaft die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht binnen sechs Monaten nach Einlangen der Anmeldung des Ausscheidens aus dem Revisionsverband zum Firmenbuch (Paragraph 21,) oder wird der Antrag der Genossenschaft, sie von der Verbandspflicht zu befreien, abgewiesen, so bewirkt dies die Auflösung der Genossenschaft. Der Eintritt dieser Rechtsfolge ist vom Gericht mit Beschluß festzustellen; im Beschluß ist der Tag anzugeben, an dem die Rechtsfolge eingetreten ist.