BGBl. I Nr. 127/1997
Änderungen durch diese Kundmachung
Revision durch die Landesregierung und andere Einrichtungen
Paragraph 3,
Den gemäß Paragraph 14, des Gesetzes betreffend die Revision der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer Vereine, RGBl. Nr. 133 aus 1903,, und den gemäß Paragraph eins, Absatz 3 und 4 des Bundesgesetzes, womit Vorschriften für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erlassen werden, BGBl. 1934 römisch zwei 195 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 386 aus 1936,, zuständigen Einrichtungen kommen die Rechte und Pflichten eines Revisionsverbands gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zu, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ihre Revisionsbefugnis zumindest ein Jahr lang tatsächlich in Anspruch genommen haben. Auf die Revision durch diese Einrichtungen ist Artikel römisch eins, dieses Bundesgesetzes unter Bedachtnahme auf die organisationsrechtlichen Besonderheiten dieser Einrichtungen sinngemäß anzuwenden.