Absatz eins,Paragraph 469 a, ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt unter der Voraussetzung, daß der Antrag auf Eintragung des der Hypothek im Rang nachfolgenden oder ihr gleichrangigen Rechts nach dem 31. Dezember 1997 beim Grundbuchsgericht eingelangt ist.
BGBl. I Nr. 30/1997
30. Bundesgesetz: Grundbuchsnovelle 1997 – GBNov. 1997
Bundesgesetz, mit dem das ABGB, das Grundbuchsumstellungsgesetz, das Gerichtskommissärsgesetz und das Vermessungsgesetz geändert werden und das Gesetz vom 24. Februar 1905 RGBl. Nr. 33 aufgehoben wird (Grundbuchsnovelle 1997 – GBNov. 1997)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 469ageändert
§ 469a.
Bei Bestellung des Pfandrechtes kann auf dieses Verfügungsrecht nicht verzichtet werden. Verpflichtet sich der Eigentümer einem andern gegenüber, eine bestimmte Hypothek löschen zu lassen, so kann er über die Hypothek nicht verfügen, wenn diese Verpflichtung im öffentlichen Buch bei der Hypothek angemerkt ist. Ist jedoch im öffentlichen Buch ein der Hypothek im Rang nachfolgendes oder ihr gleichrangiges, rechtsgeschäftlich bestelltes Recht eingetragen, so kann der Eigentümer über die Hypothek nur dann verfügen, wenn er sich das Verfügungsrecht gegenüber dem Buchberechtigten vertraglich vorbehalten hat und dieser Vorbehalt im öffentlichen Buch bei der Hypothek angemerkt ist.
Art. 6 § 2neu
Artikel römisch sechs
Löschungsverpflichtung (§ 469a ABGB)
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1997,, zu Paragraph 469 a,, JGS Nr. 946 aus 1811,)
Paragraph 2,
- Absatz 2,Auf Anträge auf Anmerkung der Löschungsverpflichtung nach Paragraph 469 a, ABGB in der geltenden Fassung, die vor dem 1. Jänner 1998 beim Grundbuchsgericht einlangen, ist Paragraph 469 a, ABGB in der geltenden Fassung anzuwenden.
- Absatz 3,Anmerkungen der Löschungsverpflichtung nach Paragraph 469 a, ABGB in der geltenden Fassung kommt weiterhin die in der angeführten Bestimmung vorgesehene Rechtswirkung zu.