BGBl. I Nr. 3/1997
3. Bundesgesetz: Änderung des Bezügegesetzes, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und des Parlamentsmitarbeitergesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bezügegesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und das Parlamentsmitarbeitergesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6 § 44mgeändertZ 2
Artikel VIb
1. An die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz'' tritt der Ausdruck „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den Art. IV bis VIa dieses Bundesgesetzes''.
2. Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Beitrag erhöht sich für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 1996 Inkrafttreten der nächsten Novelle des Bezügegesetzes um 3,99% der Bemessungsgrundlage.