BGBl. I Nr. 47/1997
47. Bundesgesetz: Erlassung eines Karenzgeldgesetzes und Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Karenzurlaubszuschußgesetzes, des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Betriebshilfegesetzes, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete und des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Karenzgeldgesetz erlassen und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Karenzurlaubszuschußgesetz, das Karenzurlaubserweiterungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Betriebshilfegesetz, das Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 2geändertText; Abs 2 bis Abs 4
§ 2. (1) Auf die Überbrückungshilfe, die Karenzurlaubshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe finden, unbeschadet der Vorschrift des § 4, die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 mit Ausnahme der §§ 1 bis 6, 37 bis 43, Auf die Überbrückungshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, das AlVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 6, 45, 60 bis 65, 71 Abs. 1 und, 74, 75 bis, 77 und 78 sinngemäß Anwendung anzuwenden, wobei die Überbrückungshilfe dem Arbeitslosengeld, die Karenzurlaubshilfe dem Karenzurlaubsgeld und die erweiterte Überbrückungshilfe der Notstandshilfe entspricht.
(2) Erfüllt der ehemalige Bundesbedienstete zufolge der zu geringen Dauer des letzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses die Anwartschaft im Sinne des § 14 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 nicht, so ist bei der Ermittlung der Anwartschaftszeit für die Überbrückungshilfe sowie für die Karenzurlaubshilfe die Dauer von vorangegangenen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen der öffentlich-rechtlichen Dienstzeit zuzurechnen. Auf die Karenzhilfe ist das Karenzgeldgesetz (KGG), BGBl. I Nr. 47/1997, anzuwenden, wobei die Karenzhilfe dem Karenzgeld entspricht.
(3) Bei der Ermittlung der Bezugsdauer der Überbrückungshilfe im Sinne des § 18 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 sind arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen, die dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind, diesem Dienstverhältnis zuzurechnen. Erfüllt der ehemalige Bundesbedienstete zufolge der zu geringen Dauer des letzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses die Anwartschaft im Sinne des § 14 AlVG oder des § 3 KGG nicht, so ist bei der Ermittlung der Anwartschaftszeit für die Überbrückungshilfe und für die Karenzhilfe sowie bei der Ermittlung der Bezugsdauer der Überbrückungshilfe die Dauer von vorangegangenen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen der öffentlich-rechtlichen Dienstzeit zuzurechnen.
(4) Soweit den Beziehern von Arbeitslosengeld, Karenzurlaubsgeld oder von Notstandshilfe Zulagen oder Karenzgeld Zuschläge und Zuschüsse zu diesen Leistungen gewährt werden, haben auch die Bezieher entsprechender Leistungen nach diesem Bundesgesetz Anspruch auf gleichartige Zulagen Zuschläge und Zuschüsse. Abschnitt 5 und § 52 Abs. 2 des Karenzgeldgesetzes gelten mit der Maßgabe, daß die Abgabe für Zuschüsse zur Karenzhilfe dem Bund zufließt.