BGBl. I Nr. 47/1997
47. Bundesgesetz: Erlassung eines Karenzgeldgesetzes und Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Karenzurlaubszuschußgesetzes, des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Betriebshilfegesetzes, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete und des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Karenzgeldgesetz erlassen und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Karenzurlaubszuschußgesetz, das Karenzurlaubserweiterungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Betriebshilfegesetz, das Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 41geändertAbs 4 (entfallen) · umnummeriert: Abs 4
§ 41.
(1) Das Krankengeld gebührt in der Höhe des letzten Leistungsbezuges nach diesem Bundesgesetz. Als Wochengeld gebührt ein Betrag in der Höhe des um 80 v. H. erhöhten Leistungsbezuges nach diesem Bundesgesetz. Die §§ 126 Abs. 1 und 139 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten sinngemäß.
(2) Wenn Ansprüche auf Leistungen der Krankenversicherung davon abhängen, ob der Leistungsbezieher seinen Angehörigen aus seinem Entgelt Unterhalt geleistet hat, gelten die Leistungen nach diesem Bundesgesetz als Entgelt.
(3) Leistungsbeziehern, die während des Bezuges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz erkranken oder sich in Anstaltspflege befinden, gebührt, wenn sie in den ersten drei Tagen auf Grund der für die Krankenversicherung maßgebenden Bestimmungen kein Krankengeld erhalten, die bisher bezogene Leistung für diese Zeit.
(54) Leistungen der Krankenversicherung werden direkt getragen, wenn
1. einem Antragsteller auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz von der regionalen Geschäftsstelle nach der Abgabe des Antrages zur Bearbeitung ein Krankenschein ausgestellt wurde,
… 5 unveränderte Absätze
2. der Antragsteller Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch genommen hat,
3. der Antrag aber abgelehnt wird,
4. kein Krankenversicherungsschutz auf Grund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen besteht und
5. der Antragsteller vom Krankenversicherungsträger oder einem Spital bzw. Spitalserhalter zum Ersatz der Kosten in Anspruch genommen wird.
Die Entscheidung darüber trifft die zuständige Landesgeschäftsstelle. Antragsberechtigt ist der Arbeitslose oder der Krankenversicherungsträger. Die Zahlung erfolgt an die Stelle, welche den Kostenersatz begehrt.