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BGBl. I Nr. 48/1997

kundgemacht 25.04.1997 RIS↗Parlament↗
48. Bundesgesetz: Universitäts-Studiengesetz – UniStG
Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 48/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 4 § 17aufgehoben
in Kraft 01.10.1990 – 30.09.2003 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997 Art. 4 § 17↗RIS↗

römisch vier. ABSCHNITT

Doktoratsstudien

Paragraph 17, (1) Voraussetzung für die Erwerbung des Doktorates der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften ist die Ablegung der zweiten Diplomprüfung einer der in diesem Bundesgesetz geregelten Studienrichtungen oder die Ablegung der abschließenden Diplomprüfung eines gleichwertigen (Paragraph 21, Absatz 5, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), an einer inländischen oder ausländischen Universität absolvierten Studiums.

  1. Absatz 2,Das Thema der Dissertation ist allen in diesem Bundesgesetz angeführten Diplomprüfungsfächern und den im Rahmen der zweiten Diplomprüfung in diesem Bundesgesetz aufscheinenden Vorprüfungsfächern zu entnehmen, sofern das Fach an der Universität durch einen Ordentlichen oder Außerordentlichen Universitätsprofessor, einen emeritierten Universitätsprofessor, Honorarprofessor oder Universitätsdozenten vertreten ist. Falls das gewählte Fach auf die Grundzüge des Fachgebietes beschränkt ist, bleibt diese Beschränkung für den Fall der Wahl dieses Faches als Dissertationsfach außer Betracht. Die Dissertation hat einen engen thematischen Zusammenhang mit den Fächern Volkswirtschaftstheorie und -polititk, Finanzwissenschaften, Betriebswirtschaftslehre, Soziologie, Statistik, Informatik oder Wirtschaftspädagogik aufzuweisen. Der neben dem Betreuer des Verfassers der Dissertation (Paragraph 25, Absatz 2, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) zu bestellende zweite Begutachter (Paragraph 26, Absatz 9, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) hat, falls das Thema der Dissertation nicht ohnedies den Fächern Volkswirtschaftstheorie und -politik, Finanzwissenschaften, Betriebswirtschaftslehre, Soziologie, Statistik, Informatik oder Wirtschaftspädagogik entnommen wurde, Vertreter eines dieser Fächer zu sein.
  2. Absatz 3,Prüfungsfächer des Rigorosums sind:
    1. Litera a
      Das Fach, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist; im Rahmen dieses Prüfungsfaches sind auch die in der Dissertation vertretenen Thesen zu verteidigen;
    2. Litera b
      ein sozialwissenschaftliches Fach, das der Präses der zuständigen Prüfungskommission nach Anhörung des Kandidaten und der Begutachter der Dissertation auf Grund des engen thematischen Zusammenhanges mit der Dissertation zu bestimmen hat;
    3. Litera c
      ein wirtschaftswissenschaftliches Fach, das der Präses der zuständigen Prüfungskommission nach Anhörung des Kandidaten und der Begutachter der Dissertation auf Grund des engen thematischen Zusammenhanges mit der Dissertation zu bestimmen hat.
  3. Absatz 4,Das Rigorosum ist als Gesamtprüfung und grundsätzlich in der Form einer kommissionellen Prüfung vor dem gesamten Prüfungssenat mündlich abzuhalten. Die zuständige Studienkommission kann jedoch aus pädagogischen Gründen die Abhaltung des Rigorosums in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern im Studienplan verordnen, wobei zwischen den einzelnen Teilprüfungen ein enger zeitlicher Zusammenhang zu wahren ist.