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BGBl. I Nr. 51/1997

kundgemacht 06.05.1997 RIS↗
51. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen samt Anlagen
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen samt Anlagen
Kundmachung BGBl. I Nr. 51/1997× zu Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen (Bund – OÖ)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen (Bund – OÖ) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 10.05.1997 · idF BGBl. I Nr. 51/1997 Art. 10↗RIS↗

Artikel römisch zehn

Überprüfung der Leistungen

Die Vertragsparteien kommen überein, nach fünf Jahren die Regelungen der gegenständlichen Vereinbarung, insbesondere die Organisationsform und die Umsetzung der Maßnahmen gemäß Artikel römisch fünf und römisch sieben, einer Überprüfung zu unterziehen und eine allfällige Neuregelung einvernehmlich festzulegen.