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BGBl. I Nr. 61/1997

kundgemacht 30.06.1997 RIS↗Parlament↗
61. Bundesgesetz: 1. BDG-Novelle 1997, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Verwaltungsakademiegesetzes, des Ausschreibungsgesetzes 1989, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, des Richterdienstgesetzes, des Mutterschutzgesetzes 1979, des Elternkarenzurlaubsgesetzes, des Bundesfinanzgesetzes 1997, des DAK-Gesetzes 1996, des Entwicklungshelfergesetzes, des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, des Bundestheaterpensionsgesetzes, des Überbrückungshilfengesetzes, des Landesvertragslehrergesetzes 1966, des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und des Rechtspraktikantengesetzes und Aufhebung des ÖBB-Ausschreibungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (1. BDG-Novelle 1997), das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Verwaltungsakademiegesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Elternkarenzurlaubsgesetz, das Bundesfinanzgesetz 1997, das DAK-Gesetz 1996, das Entwicklungshelfergesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Rechtspraktikantengesetz geändert werden und das ÖBB-Ausschreibungsgesetz aufgehoben wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 61/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 38962 § 0↗RIS↗
Anl. 1/04geändertAbs 2; Abs 3
in Kraft 01.08.1996 – 14.02.1997 · idF BGBl. Nr. 375/1996 · danach: BGBl. I Nr. 61/1997 Anl. 1/04↗RIS↗
in Kraft 15.02.1997 – 31.07.1999 · idF BGBl. I Nr. 61/1997 · danach: BGBl. I Nr. 127/1999 Anl. 1/04↗RIS↗
… 39 unveränderte Absätze
4. VERWENDUNGSGRUPPE A 4
(Qualifizierter mittlerer Dienst)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
4.1. Eine in den Z 4.2 bis 4.4 angeführte oder gemäß § 137 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 4.5 bis 4.17 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
4.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
a) der Bedienstete in einer Flüchtlingsbetreuungsstelle, der Asylwerber berät und betreut,
b) der Karteiführer einer Spezialkartei (geschlossene oder alphabetisch-phonetische Karteien),
c) die selbständige Schreib- oder Sekretariatskraft, die überwiegend Schreibarbeiten zu besorgen hat, für die Grundkenntnisse in einer oder mehreren Fremdsprachen erforderlich sind,
d) der Vorarbeiter, dem mehr als vier angelernte Arbeiter oder mehr als zwei Facharbeiter zugeteilt sind,
e) der Verhandlungsschriftführer in Strafsachen mit einer mindestens vierjährigen Verwendung als solcher mit mindestens fünf Verhandlungsstunden in einer Woche innerhalb einer ununterbrochenen Dienstzeit von acht Jahren,
f) der Leiter eines besonderen Schreibdienstes eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft, dem mindestens sechs vollbeschäftigte Schreibkräfte zugeteilt sind,
g) der Gerichtsvollzieher, der nicht der Verwendungsgruppe A 3 zugeordnet werden kann.
4.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
a) die Schreib- oder Sekretariatskraft, die überwiegend anspruchsvolle Abschreibarbeiten zu besorgen hat (zB in Fremdsprachen oder Formelsprachen),
b) der Vorarbeiter, dem höchstens vier angelernte Arbeiter oder höchstens zwei Facharbeiter zugeteilt sind,
c) der leitende Schulwart, dem mindestens drei Bedienstete des Schulwartehilfsdienstes unterstellt sind,
d) der Bedienstete der Fernsprechvermittlung beim Kasernenkommando Arsenal des Bundesministeriums für Landesverteidigung,
e) der Bedienstete der Fernsprechvermittlung in einer Zentralstelle,
f) der Verhandlungsschriftführer in Strafsachen mit einer mindestens vierjährigen Verwendung als solcher mit mindestens drei Verhandlungsstunden in der Woche innerhalb einer ununterbrochenen Dienstzeit von acht Jahren,
g) der Lagerverwalter einer Auktionshalle.
4.4. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
a) die Schreib- oder Sekretariatskraft mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung,
b) die Kanzleikraft beim Militärkommando Wien,
c) der Facharbeiter mit einschlägiger oder verwandter Lehrausbildung, der auf einem Arbeitsplatz eingesetzt ist, für den ein Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz erforderlich ist,
d) der Mundant bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft mit abgelegter Gerichtskanzleiprüfung.
Fachliche Eignung
4.5. Die für den Dienst in dieser Verwendungsgruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beziehungsweise Fertigkeiten.
Erlernung eines Lehrberufes
4.6. Auf den für einzelne Verwendungen geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, Z 3.13 anzuwenden.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst
4.7. Im Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes.
Berufskraftfahrer
4.8. (1) Für Berufskraftfahrer
a) der Erwerb des Führerscheins der Gruppe C,
b) die Erlernung des Lehrberufes „Berufskraftfahrer'' durch die Ablegung der Lehrabschlußprüfung für Berufskraftfahrer oder durch die Zusatzprüfung gemäß Art. III § 10 der Verordnung über den Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer, BGBl. Nr. 396/1987, und
c) Verwendung als Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg oder für Spezialfahrzeuge (Schaufellader, Bagger, Arbeitsraupe, motorisierter Schneepflug, Schneefräse, Straßenwalze usw.) samt der hiefür erforderlichen Berechtigung.
(2) Inwieweit das Führen anderer als der in Abs. 1 lit. c ausdrücklich angeführten Spezialfahrzeuge dieser Bestimmung zuzuordnen ist, hat der Bundeskanzler Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister festzusetzen.
(3) Bei Berufskraftfahrern, die vor dem 1. Jänner 1993 das 50. Lebensjahr vollendet haben, werden die Erfordernisse des Abs. 1 lit. b durch eine bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte fünfzehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg ersetzt, wenn diese Verwendung nach wie vor gegeben ist. Die geforderte Dauer der Verwendung verkürzt sich auf zwölf Jahre, wenn der Beamte den Lehrberuf „Kraftfahrzeugmechaniker'' oder den Lehrberuf „Landmaschinenmechaniker'' erlernt hat.
… 17 unveränderte Absätze
Facharbeiter
4.9. Für Facharbeiter die Erlernung eines Lehrberufes gemäß Z 3.13 lit. a oder b und Verwendung im erlernten Lehrberuf.
Heizer in Hochdruckkesselanlagen
4.10. Für Heizer in Hochdruckkesselanlagen die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes, die erfolgreiche Ablegung der Dampfkesselwärterprüfung und die entsprechende Verwendung.
Kraftwagenlenker für Organe nach dem Bezügegesetz
4.11. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 43/1995)
Munitionsfacharbeiter
4.12. Für Munitionsfacharbeiter, deren Tätigkeit vom Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, nicht erfaßt ist, die Absolvierung eines mindestens siebenmonatigen Ausbildungslehrganges im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung gemeinsam mit der Erfüllung der in Z 3.13 lit. c angeführten Erfordernisse sowie Verwendung als Munitionsfacharbeiter.
Schichtführer in Hochdruckkesselanlagen
4.13. Für Schichtführer in Hochdruckkesselanlagen die Erlernung eines Lehrberufes, Verwendung im erlernten Lehrberuf als verantwortlicher Schichtführer in Hochdruckkesselanlagen und die erfolgreiche Ablegung der Dampfkesselwärterprüfung.
Facharbeiter bei der Schiffahrtspolizei
4.14. Bei den Facharbeitern der Schiffahrtspolizei
a) der Besitz eines Schiffsführerpatentes A,
b) der Besitz eines eingeschränkten Funktelephonisten-Zeugnisses für den Binnenschiffsfunkdienst und
c) eine zweijährige Verwendung bei der Schiffahrtspolizei oder in einem gleichartigen Schiffahrtsdienst, die zumindest dem mittleren Dienst entspricht.
Spezialarbeiter
4.15. (1) Für Spezialarbeiter die Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung im erlernten Lehrberuf als Spezialarbeiter.
(2) Die Tätigkeit als Spezialarbeiter liegt vor bei Verwendung mit Arbeiten, die mehr Kenntnisse oder handwerkliche Fähigkeiten erfordern, als von einem Facharbeiter verlangt werden kann. Zu diesen Verwendungen gehören insbesondere Verwendungen als Facharbeiter in zwei erlernten Berufen, Facharbeiter mit erfolgreich abgelegter Meister- oder Werkmeisterprüfung im erlernten Beruf, Feinmechaniker für Spezialgeräte, Glasbläser für wissenschaftliche Geräte, Handsetzer, Mustermacher für Bekleidung und Ausrüstung, Radarmechaniker, Schlosser für Werkzeug- und Vorrichtungsbau.
(3) Inwieweit andere Verwendungen hiezu gehören, ist vom Bundeskanzler Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister festzusetzen.
Vorarbeiter
… 14 unveränderte Absätze
4.16. Für Vorarbeiter die Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung im erlernten Lehrberuf als Vorarbeiter. Ein Vorarbeiter leitet andere Facharbeiter oder Arbeiter an.
Spezialarbeiter in der Wasserbauverwaltung
4.17. Für Spezialarbeiter in der Wasserbauverwaltung tritt an die Stelle der Erfordernisse der Z 4.5
a) die Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung als
aa) Alleinmaschinist auf Motorschiffen von 60 bis 200 PS Maschinenleistung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Wasserbauverwaltung (österreichische Strecke der Donau und der March) und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter,
bb) Baggerführer, Kranführer oder Förderbandführer auf schwimmenden Großgeräten,
cc) zweiter Maschinist auf schwimmenden Großgeräten und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter,
b) eine Verwendung als
aa) Schiffsführer von Motorschiffen, die erfolgreiche Ablegung der Schiffsführerprüfung für Motorschiffe mit einer Länge bis zu 30 m über alles und der Besitz eines gültigen Schiffsführerpatentes für die Strecke der betreffenden Bereichsleitung der Wasserstraßendirektion,
bb) Schiffssteuermann auf Motorschiffen und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung, die die Erlernung des Matrosenberufes nachweist,
cc) ständiger Stellvertreter des Leiters eines Steinbruches (Steinbruchmeister) und die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung,
dd) Volltaucher mit regelmäßiger Verwendung als Taucher, die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung und die Fähigkeit zur Ausführung von Unterwasserspreng- und -schneidearbeiten aller Art.
Definitivstellungserfordernisse:
4.18. Für alle Verwendungen (ausgenommen die unter Z 4.8 bis 4.17 angeführten Verwendungen) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4.