die Sorte und die Unterlage des Obstpflanzgutes;
BGBl. I Nr. 73/1997
73. Bundesgesetz: Erlassung eines Pflanzgutgesetzes 1997 und Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995
Bundesgesetz, mit dem ein Pflanzgutgesetz 1997 erlassen und das Pflanzenschutzgesetz 1995 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 1aufgehoben
Artikel römisch eins.
Paragraph eins, (1) Obstpflanzgut - das sind alle zur Heranzucht bestimmten Obstgehölze, soweit sie zur Fruchtnutzung geeignet sind, sowie alle Arten von Veredlungsunterlagen für solche Obstgehölze - darf nur feilgehalten, veräußert oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn es je Verkaufseinheit mit einem Anhänger versehen ist, der nachstehende Angaben enthält:
- Litera a
- Litera bbei Inlandsware die Güteklasse A oder B;
- Litera cbei Inlandsware den Namen und die Anschrift der Baumschule, in der das Pflanzgut herangezogen worden ist; handelt es sich um Pflanzgut, das in einer anerkannten Markenbaumschule (Paragraph 4, Absatz 2,) herangezogen worden ist, so ist auch die Kontrollnummer (Paragraph 5, Absatz 6,) dieser Baumschule anzugeben; der Name und die Anschrift dieser Baumschule können entfallen, wenn sie das Pflanzgut nicht selbst an Verbraucher in Verkehr setzt;
- Litera dbei Auslandsware das Herkunftsland sowie Name und Anschrift des Betriebes, der die Ware im Inland in Verkehr setzt.
- Absatz 2,Die Angaben gemäß Absatz eins, müssen der Wahrheit entsprechen.
- Absatz 3,Die näheren Vorschriften über den Anhänger und die Art seiner Anbringung erläßt das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung.