Absatz 2,Bei Bestrafungen nach Absatz eins, kann auf den Verfall des unrichtig oder unvollständig bezeichneten Obstpflanzgutes erkannt werden. Ware, die entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 4 und 5 feilgehalten, veräußert oder sonst in Verkehr gesetzt wird, ist für verfallen zu erklären. Über die Verwendung der für verfallen erklärten Ware entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Landwirtschaftskammer.
BGBl. I Nr. 73/1997
73. Bundesgesetz: Erlassung eines Pflanzgutgesetzes 1997 und Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995
Bundesgesetz, mit dem ein Pflanzgutgesetz 1997 erlassen und das Pflanzenschutzgesetz 1995 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 10aufgehoben
Paragraph 10, (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen werden, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, als Verwaltungsübertretung mit Geld bis zu 30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft.