Absatz 2,Baumschulen sind auf schriftlichen Antrag des Betriebsinhabers als Markenbaumschulen anzuerkennen, wenn gegen die Baumschule vom Standpunkt einer einwandfreien Heranzucht des Obstpflanzgutes, eines einwandfreien Pflanzenschutzes und einer einwandfreien Betriebsführung keine Bedenken bestehen (Paragraph 5,).
BGBl. I Nr. 73/1997
73. Bundesgesetz: Erlassung eines Pflanzgutgesetzes 1997 und Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995
Bundesgesetz, mit dem ein Pflanzgutgesetz 1997 erlassen und das Pflanzenschutzgesetz 1995 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 4aufgehoben
Paragraph 4, (1) Baumschulen, das sind Betriebe, die Obstpflanzgut heranziehen, um es in Verkehr zu setzen, dürfen Obstpflanzgut von Sorten, die nicht in das Bundes- oder in ein Gebietssortiment aufgenommen sind, nur in einer Stückzahl heranziehen, die 10 v. H. der jeweiligen Produktion des Betriebes nicht überschreitet.