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BGBl. I Nr. 73/1997

kundgemacht 11.07.1997 RIS↗Parlament↗
73. Bundesgesetz: Erlassung eines Pflanzgutgesetzes 1997 und Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995
Bundesgesetz, mit dem ein Pflanzgutgesetz 1997 erlassen und das Pflanzenschutzgesetz 1995 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 73/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verkehr mit Obstpflanzgut aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 5aufgehoben
in Kraft 14.11.1958 – 30.11.1997 · idF BGBl. Nr. 243/1958 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/1997 Art. 1 § 5↗RIS↗

Paragraph 5, (1) Der Antrag auf Anerkennung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ist bei der Landwirtschaftskammer einzubringen, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Standort des Hauptbetriebes liegt; er hat die Angaben zu enthalten, die zur Feststellung der gemäß Paragraph 4, Absatz 2, geforderten Voraussetzungen notwendig sind. Die näheren Vorschriften über den Antrag erläßt das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung.

  1. Absatz 2,Die Landwirtschaftskammer hat einen Augenschein durchzuführen.
  2. Absatz 3,Ist die Landwirtschaftskammer der Auffassung, daß die Anerkennung zu verweigern oder nur unter Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen oder befristet zu bewilligen sei, so hat sie binnen einer Woche nach der Besichtigung der Baumschule einen dahingehenden begründeten Antrag an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu richten; diese hat über diesen Antrag und über den Anerkennungsantrag in einem Bescheide abzusprechen. In dem Bescheid dürfen Bedingungen und Auflagen gesetzt werden, die zur Heranzucht eines einwandfreien Obstpflanzgutes sowie zur Erzielung eines einwandfreien Pflanzenschutzes und einer einwandfreien Betriebsführung notwendig sind.
  3. Absatz 4,Abgesehen von den Fällen des Absatz 3, spricht die Landwirtschaftskammer im übertragenen Wirkungsbereich die Anerkennung mit Bescheid aus.
  4. Absatz 5,Auf das Anerkennungsverfahren vor den Landwirtschaftskammern finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, Anwendung. Die Landwirtschaftskammern sind bei der Durchführung des Anerkennungsverfahrens an die Weisungen des Landeshauptmannes gebunden.
  5. Absatz 6,Wird die Anerkennung ausgesprochen, so hat die Landwirtschaftskammer der Baumschule eine Kontrollnummer zuzuteilen. Die Landwirtschaftskammer hat alljährlich in ihrem Publikationsorgan eine Liste der in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich bestehenden anerkannten Markenbaumschulen zu veröffentlichen; hiebei sind auch die Kontrollnummern anzuführen.
  6. Absatz 7,Kommen Umstände hervor, die die Ablehnung des Ansuchens auf Anerkennung begründet hätten, oder treten solche Umstände nach erfolgter Anerkennung ein, so ist auf Antrag der Landwirtschaftskammer die Anerkennung von der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzunehmen.