BGBl. I Nr. 73/1997
73. Bundesgesetz: Erlassung eines Pflanzgutgesetzes 1997 und Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995
Bundesgesetz, mit dem ein Pflanzgutgesetz 1997 erlassen und das Pflanzenschutzgesetz 1995 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 6aufgehoben
Paragraph 6, Hat sich der Lieferer die Lieferung von anderen als bestellten Sorten (Ersatzsorten) vorbehalten, so darf er, falls eine andere Vereinbarung nicht getroffen worden ist, nicht mehr als 10 v. H. der Gesamtlieferung in Ersatzsorten liefern.