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BGBl. I Nr. 73/1997

kundgemacht 11.07.1997 RIS↗Parlament↗
73. Bundesgesetz: Erlassung eines Pflanzgutgesetzes 1997 und Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995
Bundesgesetz, mit dem ein Pflanzgutgesetz 1997 erlassen und das Pflanzenschutzgesetz 1995 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 73/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verkehr mit Obstpflanzgut aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 9aufgehoben
in Kraft 14.11.1958 – 30.11.1997 · idF BGBl. Nr. 243/1958 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/1997 Art. 1 § 9↗RIS↗

Paragraph 9, Die Organe der im Paragraph 8, Absatz eins, genannten Stellen dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer und auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses nicht offenbaren oder verwerten.