gegen den Sichtvermerkswerber ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinreisebewilligung (Paragraph 23,) vorliegen;
BGBl. I Nr. 75/1997
75. Bundesgesetz: Fremdengesetz 1997 – FrG
Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 10aufgehoben
Sichtvermerksversagung
Paragraph 10, (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn
- Ziffer eins
- Ziffer 2der Sichtvermerkswerber nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt;
- Ziffer 3der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen Anspruches;
- Ziffer 4der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;
- Ziffer 5der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;
- Ziffer 6der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise (Paragraph 12, Aufenthaltsgesetz oder Paragraph 14,) erteilt werden soll;
- Ziffer 7sich der Sichtvermerkswerber nach Umgehung der Grenzkontrolle im Bundesgebiet aufhält.
- Absatz 2,Die Erteilung eines befristeten Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn die Wiederausreise des Fremden nicht gesichert ist.
- Absatz 3,Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Sichtvermerksversagungsgrundes gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 oder gemäß Absatz 2, einen Sichtvermerk erteilen,
- Ziffer einsin besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen oder
- Ziffer 2wenn auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten, gesichert erscheint.
- Absatz 4,Ein Sichtvermerk kann im Inland aus den Gründen des Absatz 3, Ziffer eins, auch in Bescheidform erteilt werden, wenn der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Heimat- oder Aufenthaltsstaates zu beschaffen. Dem Fremden ist in solchen Fällen von Amts wegen ein Lichtbildausweis für Fremde (Paragraph 64,) auszustellen.