BGBl. I Nr. 75/1997
75. Bundesgesetz: Fremdengesetz 1997 – FrG
Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 13aufgehoben
Träger von Privilegien und Immunitäten
Paragraph 13, Fremde, für die ein Lichtbildausweis gemäß Paragraph 63, ausgestellt worden ist, brauchen während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in dieses keinen Sichtvermerk.