Absatz 2,Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
BGBl. I Nr. 75/1997
75. Bundesgesetz: Fremdengesetz 1997 – FrG
Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 21aufgehoben
Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes
Paragraph 21, (1) Das Aufenthaltsverbot kann in den Fällen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 5 auch unbefristet sonst nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.