BGBl. I Nr. 75/1997
75. Bundesgesetz: Fremdengesetz 1997 – FrG
Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 22aufgehoben
Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub
Paragraph 22, (1) Die Ausweisung gemäß Paragraph 17, Absatz eins und das Aufenthaltsverbot werden mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. Die Behörde kann auf Antrag bei der Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder eines Aufenthaltsverbotes den Eintritt der Durchsetzbarkeit auf höchstens drei Monate hinausschieben (Durchsetzungsaufschub); hiefür sind die öffentlichen Interessen an einer sofortigen Ausreise gegen jene Umstände abzuwägen, die der Fremde bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat.
- Absatz 2,Hat die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, (Paragraph 27, Absatz 3,) oder gegen das Aufenthaltsverbot (Paragraph 27, Absatz 4,) ausgeschlossen, so werden diese mit dem Ausspruch durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen.