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BGBl. I Nr. 75/1997

kundgemacht 14.07.1997 RIS↗Parlament↗
75. Bundesgesetz: Fremdengesetz 1997 – FrG
Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 75/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Fremdengesetz (FrG) aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 23aufgehoben
in Kraft 01.01.1993 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 838/1992 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997 Art. 1 § 23↗RIS↗

Wiedereinreise

Paragraph 23, (1) Während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes darf der Fremde ohne Bewilligung nicht wieder einreisen.

  1. Absatz 2,Die Bewilligung zur Wiedereinreise kann dem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn dies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig ist, die für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen Gründe dem nicht entgegenstehen und auch sonst kein Sichtvermerksversagungsgrund vorliegt. Mit der Bewilligung ist auch die sachlich gebotene Gültigkeitsdauer festzulegen.
  2. Absatz 3,Die Bewilligung wird in Form eines Sichtvermerkes erteilt.