BGBl. I Nr. 75/1997
75. Bundesgesetz: Fremdengesetz 1997 – FrG
Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 24aufgehoben
Auflagen für den Durchsetzungsaufschub und die
Wiedereinreisebewilligung
Paragraph 24, (1) Schiebt die Behörde den Eintritt der Durchsetzbarkeit einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes auf oder bewilligt sie die Wiedereinreise, so kann sie die dafür im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gebotenen Auflagen festsetzen; hiebei hat sie auf den Zweck des Aufenthaltes Bedacht zu nehmen.
- Absatz 2,Auflagen im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere die Vorschreibung bestimmter Grenzübergänge, Reiserouten und Aufenthaltsorte sowie die Verpflichtung, sich bei Sicherheitsdienststellen zu melden.
- Absatz 3,Die Erteilung von Auflagen gemäß Absatz eins, kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden.