Absatz 2,EWR-Bürger brauchen zur Einreise und zum Aufenthalt keinen Sichtvermerk.
BGBl. I Nr. 75/1997
75. Bundesgesetz: Fremdengesetz 1997 – FrG
Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 28aufgehoben
4. Teil: Sonderbestimmungen
für Einreise und Aufenthalt von EWR-Bürgern
Sichtvermerksfreiheit und
Aufenthaltsberechtigung von EWR-Bürgern
Paragraph 28, (1) EWR-Bürger sind Fremde, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind.
- Absatz 3,EWR-Bürger sind zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. EWR-Bürger, die nicht über ausreichende eigene Mittel zu ihrem Unterhalt oder über keine Krankenversicherung verfügen, die alle Risken abdeckt, sind nur zum Aufenthalt berechtigt, wenn sie der Behörde
- Ziffer einseine Einstellungserklärung ihres Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung vorlegen können oder
- Ziffer 2nachweisen können, daß sie eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder
- Ziffer 3nachweisen können, daß sie innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach der Einreise begründete Aussicht auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit haben oder
- Ziffer 4nachweisen können, daß ihnen als Familienangehöriger eines zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgers Unterhalt gewährt wird.