Absatz 2,Sofern die EWR-Bürger zum Aufenthalt berechtigt sind, ist begünstigten Drittstaatsangehörigen (Absatz 3,) ein Sichtvermerk auszustellen, wenn durch deren Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet wäre. Der Sichtvermerk ist mit fünf Jahren, in den Fällen der beabsichtigten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den EWR-Bürger (Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 3,) jedoch mit sechs Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Einreise zu befristen.
BGBl. I Nr. 75/1997
75. Bundesgesetz: Fremdengesetz 1997 – FrG
Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 29aufgehoben
Aufenthaltsberechtigung von Drittstaatsangehörigen
Paragraph 29, (1) Angehörige von EWR-Bürgern, die zwar Fremde aber nicht EWR-Bürger sind (Drittstaatsangehörige), unterliegen der Sichtvermerkspflicht gemäß Paragraph 5,
- Absatz 3,Begünstigte Drittstaatsangehörige sind
- Ziffer einsKinder bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres und Ehegatten;
- Ziffer 2Verwandte der EWR-Bürger in auf- und absteigender Linie oder ihre Ehegatten, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird.
- Absatz 4,Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Sichtvermerken an begünstigte Drittstaatsangehörige sind von den Stempelgebühren und den Verwaltungsabgaben befreit.