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BGBl. I Nr. 75/1997

kundgemacht 14.07.1997 RIS↗Parlament↗
75. Bundesgesetz: Fremdengesetz 1997 – FrG
Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 75/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Fremdengesetz (FrG) aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 30aufgehoben
in Kraft 01.01.1993 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 838/1992 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997 Art. 1 § 30↗RIS↗

Lichtbildausweis

Paragraph 30, (1) EWR-Bürger, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten oder von einem Wohnsitz in Österreich aus einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, haben innerhalb von drei Monaten nach der Einreise die Ausstellung eines Lichtbildausweises für Fremde (Paragraph 64,) zu beantragen.

  1. Absatz 2,Der Lichtbildausweis ist zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgern auszustellen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises ist jeweils mit fünf Jahren, in den Fällen der beabsichtigten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den EWR-Bürger (Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 3,) jedoch mit sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Einreise zu befristen.
  2. Absatz 3,Ein unbefristeter Lichtbildausweis für Fremde kann einem EWR-Bürger ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines unbefristeten Sichtvermerkes (Paragraph 8,) vorliegen.
  3. Absatz 4,Mit dem Lichtbildausweis eines EWR-Bürgers ist eine Bestätigung gemäß Anlage A verbunden, wenn die Erwerbstätigkeit in einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis besteht.