auf Grund konkreter Umstände die Wiederausreise der Fremden nicht gesichert erscheint oder
BGBl. I Nr. 75/1997
75. Bundesgesetz: Fremdengesetz 1997 – FrG
Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 34aufgehoben
Transitsicherung
Paragraph 34, (1) Fremden, die anläßlich einer Grenzkontrolle angeben, Transitreisende zu sein, ist der Aufenthalt im Transitraum zu verweigern (Transitsicherung), wenn
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Fremden nicht über die erforderliche Transiterlaubnis verfügen.
- Absatz 2,Die Transitsicherung ist vom Grenzkontrollorgan zu verfügen und mit der Aufforderung zur unverzüglichen Abreise zu verbinden; ist diese nicht sofort möglich, so kann dem Fremden vom Organ aufgetragen werden, sich für die Zeit bis zur Abreise an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich aufzuhalten. Paragraph 33, Absatz 2 und 3 ist anzuwenden.