unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und binnen sieben Tagen betreten werden;
BGBl. I Nr. 75/1997
75. Bundesgesetz: Fremdengesetz 1997 – FrG
Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 35aufgehoben
Zurückschiebung
Paragraph 35, (1) Fremde können von der Behörde zur Rückkehr ins Ausland verhalten werden (Zurückschiebung), wenn sie
- Ziffer eins
- Ziffer 2innerhalb von sieben Tagen nach Einreise in das Bundesgebiet von der Republik Österreich auf Grund eines Schubabkommens (Paragraph 4, Absatz 4,) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mußten.
- Absatz 2,Die Zurückschiebung kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden.