Absatz 2,In Vereinbarungen gemäß Absatz eins, ist vorzusehen, daß
- Ziffer einseine Durchbeförderung nur auf Ersuchen eines Vertragsstaates und nur dann erfolgen darf, wenn die Weiterreise und die Übernahme durch den Zielstaat gesichert sind;
- Ziffer 2die Durchbeförderung abzulehnen ist, wenn der Fremde in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Zielstaat
- Litera aGefahr läuft, unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder
- Litera bin seinem Leben oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre;
- Ziffer 3die Durchbeförderung abgelehnt werden kann, wenn der Fremde
wegen einer strafbaren Handlung verfolgt werden müßte.