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BGBl. I Nr. 75/1997

kundgemacht 14.07.1997 RIS↗Parlament↗
75. Bundesgesetz: Fremdengesetz 1997 – FrG
Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 75/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Fremdengesetz (FrG) aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 43aufgehoben
in Kraft 01.01.1993 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 838/1992 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997 Art. 1 § 43↗RIS↗

Festnahme

Paragraph 43, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden festzunehmen,

  1. Ziffer eins
    gegen den ein Festnahmeauftrag besteht, um ihn der Behörde (Paragraphen 65 f, f,) vorzuführen;
  2. Ziffer 2
    den sie innerhalb von sieben Tagen nach der Einreise betreten, wenn er hiebei die Grenzkontrolle umgangen hat;
  3. Ziffer 3
    den sie auf Grund einer Übernahmserklärung (Paragraph 4,) einreisen lassen.
  1. Absatz 2,Eine Festnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat zu unterbleiben, wenn gewährleistet ist, der Fremde werde das Bundesgebiet unverzüglich verlassen.
  2. Absatz 3,Fremde, für die ein Übernahmeauftrag (Paragraph 42, Absatz 2,) erlassen worden ist, sind von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Einreise in Anhaltung zu übernehmen.