gegen den ein Festnahmeauftrag besteht, um ihn der Behörde (Paragraphen 65 f, f,) vorzuführen;
BGBl. I Nr. 75/1997
75. Bundesgesetz: Fremdengesetz 1997 – FrG
Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 43aufgehoben
Festnahme
Paragraph 43, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden festzunehmen,
- Ziffer eins
- Ziffer 2den sie innerhalb von sieben Tagen nach der Einreise betreten, wenn er hiebei die Grenzkontrolle umgangen hat;
- Ziffer 3den sie auf Grund einer Übernahmserklärung (Paragraph 4,) einreisen lassen.
- Absatz 2,Eine Festnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat zu unterbleiben, wenn gewährleistet ist, der Fremde werde das Bundesgebiet unverzüglich verlassen.
- Absatz 3,Fremde, für die ein Übernahmeauftrag (Paragraph 42, Absatz 2,) erlassen worden ist, sind von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Einreise in Anhaltung zu übernehmen.