Absatz 2,Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist
- Ziffer einsdiesem ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen oder eine sonstige Person seines Vertrauens sowie einen Rechtsbeistand von der Festnahme zu verständigen und
- Ziffer 2die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten.