Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 75/1997

kundgemacht 14.07.1997 RIS↗Parlament↗
75. Bundesgesetz: Fremdengesetz 1997 – FrG
Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 75/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Fremdengesetz (FrG) aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 45aufgehoben
in Kraft 01.01.1993 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 838/1992 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997 Art. 1 § 45↗RIS↗

Rechte des Festgenommenen

Paragraph 45, (1) Jeder gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache vom Grund seiner Festnahme in Kenntnis zu setzen.

  1. Absatz 2,Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist
    1. Ziffer eins
      diesem ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen oder eine sonstige Person seines Vertrauens sowie einen Rechtsbeistand von der Festnahme zu verständigen und
    2. Ziffer 2
      die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten.
  2. Absatz 3,Bei der Festnahme und Anhaltung ist auf die Achtung der Menschenwürde des Fremden und auf die möglichste Schonung seiner Person Bedacht zu nehmen. Paragraph 36, Absatz 2 und 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52, ist anzuwenden.