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BGBl. I Nr. 75/1997

kundgemacht 14.07.1997 RIS↗Parlament↗
75. Bundesgesetz: Fremdengesetz 1997 – FrG
Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 75/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Fremdengesetz (FrG) aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 48aufgehoben
in Kraft 01.01.1993 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 838/1992 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997 Art. 1 § 48↗RIS↗

Dauer der Schubhaft

Paragraph 48, (1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

  1. Absatz 2,Die Schubhaft darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Absatz 4, insgesamt nicht länger als 2 Monate dauern.
  2. Absatz 3,Wird ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
  3. Absatz 4,Kann oder darf ein Fremder nur deshalb nicht abgeschoben werden,
    1. Ziffer eins
      weil über einen Antrag gemäß Paragraph 54, noch nicht rechtskräftig entschieden ist oder
    2. Ziffer 2
      weil er an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht im erforderlichen Ausmaß mitwirkt oder
    3. Ziffer 3
      weil er die für die Einreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht besitzt,
    so kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung (Ziffer eins,), nach Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit (Ziffer 2,) oder nach Einlangen der Bewilligung bei der Behörde (Ziffer 3,), insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.
  4. Absatz 5,Die Behörde hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 4, Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich niederschriftlich in Kenntnis zu setzen.