gewöhnliche Sichtvermerke;
BGBl. I Nr. 75/1997
75. Bundesgesetz: Fremdengesetz 1997 – FrG
Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 6aufgehoben
Arten der Sichtvermerke
Paragraph 6, (1) Sichtvermerke werden ausschließlich als
- Ziffer eins
- Ziffer 2Touristensichtvermerke;
- Ziffer 3Dienstsichtvermerke in Dienstpässen;
- Ziffer 4Diplomatensichtvermerke in Diplomatenpässen
erteilt.
- Absatz 2,Touristensichtvermerke werden Touristen, Durchreisenden oder solchen Fremden erteilt, die Menschen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet besuchen wollen.
- Absatz 3,Dienst- und Diplomatensichtvermerke dürfen Fremden nur unter den Voraussetzungen erteilt werden, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienst- oder Diplomatenpässe auszustellen sind.