Absatz 2,Die örtliche Zuständigkeit zur Erteilung von Sichtvermerken im Ausland richtet sich, wenn die Ausübung einer Beschäftigung oder eines Studiums im Bundesgebiet beabsichtigt ist, nach dem Wohnsitz im Heimatstaat, in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt.
BGBl. I Nr. 75/1997
75. Bundesgesetz: Fremdengesetz 1997 – FrG
Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 68aufgehoben
Örtliche Zuständigkeit im Ausland
Paragraph 68, (1) Die örtliche Zuständigkeit zur Vornahme von Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz richtet sich im Ausland nach dem Aufenthalt des Fremden.