Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 75/1997

kundgemacht 14.07.1997 RIS↗Parlament↗
75. Bundesgesetz: Fremdengesetz 1997 – FrG
Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 75/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Fremdengesetz (FrG) aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 68aufgehoben
in Kraft 01.01.1993 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 838/1992 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997 Art. 1 § 68↗RIS↗

Örtliche Zuständigkeit im Ausland

Paragraph 68, (1) Die örtliche Zuständigkeit zur Vornahme von Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz richtet sich im Ausland nach dem Aufenthalt des Fremden.

  1. Absatz 2,Die örtliche Zuständigkeit zur Erteilung von Sichtvermerken im Ausland richtet sich, wenn die Ausübung einer Beschäftigung oder eines Studiums im Bundesgebiet beabsichtigt ist, nach dem Wohnsitz im Heimatstaat, in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt.