Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, die Landesregierungen als Staatsbürgerschaftsbehörden über außer Kraft getretene Aufenthaltsverbote in Kenntnis zu setzen. Hiefür hat er ihnen aus Anlaß der Sperre gemäß Paragraph 76, Absatz eins, den Grunddatensatz des Fremden und die Daten des Aufenthaltsverbotes zu übermitteln.
BGBl. I Nr. 75/1997
75. Bundesgesetz: Fremdengesetz 1997 – FrG
Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 77aufgehoben
Besondere Übermittlungen
Paragraph 77, (1) Die Behörde, die eine Bewilligung gemäß Paragraph eins, des Aufenthaltsgesetzes erteilt hat, ist verpflichtet, der nach dem Wohnsitz des Fremden zuständigen Behörde dessen Grunddatensatz samt den maßgeblichen Daten der Bewilligung zu übermitteln.