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BGBl. I Nr. 75/1997

kundgemacht 14.07.1997 RIS↗Parlament↗
75. Bundesgesetz: Fremdengesetz 1997 – FrG
Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 75/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Fremdengesetz (FrG) aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 78aufgehoben
in Kraft 01.01.1993 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 838/1992 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997 Art. 1 § 78↗RIS↗

Internationaler Datenverkehr

Paragraph 78, (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann sie zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln

  1. Ziffer eins
    der gemäß Paragraph 75, verarbeiteten Daten von Fremden, die nicht Angehörige der Vertragsstaaten sind, oder
  2. Ziffer 2
    der in Absatz 2, genannten Daten jener Personen, gegen die ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 5, rechtskräftig erlassen worden ist oder die gemäß den Paragraphen 80, oder 81 rechtskräftig bestraft worden sind,
an bestimmte Empfänger abschließen. Hiebei ist vorzusehen, daß Gegenseitigkeit gewährt wild und eine Löschung bei einem Vertragsstaat binnen einem halben Jahr auch zu einer Löschung der dem anderen Vertragsstaat übermittelten Daten führt.
  1. Absatz 2,Für eine Übermittlung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind außer den Daten des Aufenthaltsverbotes, des Straferkenntnisses oder des Urteiles folgende Daten zu ermitteln: Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Staatsbürgerschaft, Namen der Eltern und allenfalls vorhandenes erkennungsdienstliches Material.
  2. Absatz 3,Personenbezogene Daten von Fremden, die auf Grund einer gemäß Absatz eins, abgeschlossenen Vereinbarung aus dem Ausland übermittelt wurden, dürfen in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet werden.