seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet lebt, über ein regelmäßiges Einkommen verfügt und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;
BGBl. I Nr. 75/1997
75. Bundesgesetz: Fremdengesetz 1997 – FrG
Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 8aufgehoben
Unbefristeter Sichtvermerk
Paragraph 8, Ein unbefristeter Sichtvermerk kann einem Fremden erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Sichtvermerkes (Paragraph 7,) gegeben sind und der Sichtvermerkswerber
- Ziffer eins
- Ziffer 2Ehegatte oder mündiges minderjähriges Kind eines unter Ziffer eins, fallenden Fremden ist, mit ihm im gemeinsamen Haushalt und seit zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet lebt;
- Ziffer 3unmündiges Kind eines unter Ziffer eins, fallenden Fremden ist und mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebt;
- Ziffer 4seit mindestens einem Jahr mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet ist und mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebt;
- Ziffer 5minderjähriges Kind eines österreichischen Staatsbürgers ist und mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebt.