bei Erteilung eines Durchsetzungs- oder eines Abschiebungsaufschubes oder
BGBl. I Nr. 75/1997
75. Bundesgesetz: Fremdengesetz 1997 – FrG
Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 83aufgehoben
Sonstige Übertretungen
Paragraph 83, Wer
1. Auflagen, die ihm die Behörde
- Litera a
- Litera bbei Bewilligung der Wiedereinreise auferlegt hat, mißachtet oder
- Ziffer 2trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes
- Litera adiesem ein für seine Aufenthaltsberechtigung maßgebliches Dokument nicht aushändigt oder
- Litera bsich nicht in dessen Begleitung an jene Stelle begibt, an der das Dokument verwahrt ist, oder
- Ziffer 3als EWR-Bürger nicht fristgerecht die Ausstellung eines Ausweises für Fremde beantragt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 Schilling zu bestrafen.