BGBl. I Nr. 75/1997
75. Bundesgesetz: Fremdengesetz 1997 – FrG
Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 9aufgehoben
Einreise
Paragraph 9, Sichtvermerke werden für die mehrmalige Einreise erteilt; im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit kann die Behörde im Sichtvermerk die Benützung bestimmter Grenzübergänge vorschreiben.