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BGBl. I Nr. 78/1997

kundgemacht 14.07.1997 RIS↗Parlament↗
78. Bundesgesetz: Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 78/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) 5 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 33geändert nie in Kraft getretenAbs 2, lit a (entfallen), lit b (entfallen), lit c (entfallen)
in Kraft 01.07.1997 – 31.12.1997 · idF BGBl. I Nr. 47/1997 · danach: BGBl. I Nr. 6/1998 Art. 2 § 33↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2000) · idF BGBl. I Nr. 78/1997 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 179/1999 Art. 2 § 33↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Abschnitt 3
Notstandshilfe
Voraussetzungen des Anspruches
§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe ist, daß der Arbeitslose Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2), die Voraussetzungen gemäß § 34 erfüllt und sich in Notlage befindet.
a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
b) arbeitsfähig und arbeitswillig ist und
c) sich in Notlage befindet.
(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb dreier Jahre nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 2.